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BGH – Beschluss vom 19.08.93

Zum Inhalt der Entscheidung: In dieser Entscheidung befaßt sich der BGH eingehend mit den Anforderungen an die Begründung von Bußgeldurteilen bei der Verwendung standardisierter Meßververfahren als Beweismittel.


Amtliche Leitsätze: 1. Es stellt für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.

2. Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmeßgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können im Rechtsbeschwerdeverfahren daher nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden.

 

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 19.08.1993

4 StR 627/92

 

Aus den Gründen

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 25 StVG) eine Geldbuße von 300 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen hielt der Betroffene mit seinem Pkw auf der Bundesautobahn „unter Abzug des Toleranzwertes eine Fahrgeschwindigkeit von 157 km/h ein, obwohl die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt war“. Er hat den festgestellten Sachverhalt eingeräumt, sich jedoch dahin eingelassen, er habe die Verkehrszeichen übersehen.

Der Betroffene wendet sich mit der auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde gegen die Verhängung des Fahrverbots. Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht Köln hält die Rechtsbeschwerde jedenfalls zum Schuldspruch für unbegründet, sieht sich aber an der Verwerfung des Rechtsmittels durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 1990 – 5 Ss (OWi) 378/90 – (OWi) 155/90 I – (VRS 81, 208), vom 13. August 1991 – 5 Ss (OWi) 312/91 – (OWi) 130/91 – (VRS 82, 50) und vom 30. Oktober 1991 – 5 Ss (OWi) 432/91 – (OWi) 175/91 I – (VRS 82, 367) gehindert: Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertrete die Ansicht, die Feststellung, der Betroffene habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um einen bestimmten Wert überschritten, könne „schlechterdings nicht auf einem Geständnis beruhen“.

Das Oberlandesgericht Köln hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

„Kann die Feststellung, daß ein Betroffener die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer bestimmten Höhe überschritten hat, auf der Grundlage eines Geständnisses getroffen werden, oder ist dies ’schlechterdings‘ ausgeschlossen?“

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt zu erkennen:

„Stützt der Tatrichter die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit allein auf ein uneingeschränktes Geständnis des Betroffenen, so stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn in den Urteilsgründen neben der Tatsache des Geständnisses nicht auch noch die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewendete Meßmethode und die Berücksichtigung möglicher Meßfehlerquellen dargelegt wird.“

II. Die Vorlegung ist zulässig.

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit könnten sich allerdings daraus ergeben, daß sich dem Vorlegungsbeschluß nicht eindeutig entnehmen läßt, ob es sich bei der vorgelegten Frage um eine Rechts- oder eine Tatfrage handelt. Letztere wäre einer Vorlegung nicht zugänglich. Eine Tatfrage wäre es, wenn begehrt würde, festzulegen, ob ein Richter das Geständnis eines Betroffenen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, seiner Überzeugungsbildung von der Schuld des Betroffenen rechtlich unbedenklich zugrunde legen kann. Denn die insoweit an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen werden von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmt und können deshalb nicht in einen Rechtssatz gekleidet werden, der eine allgemein gültige Antwort zum Inhalt hätte. Im übrigen kann eine Tatfrage auch nicht dadurch zur Rechtsfrage werden, daß die beteiligten Gerichte sie als eine solche behandeln (BGHSt 31, 314, 316).

Im gegebenen Fall kommt hinzu, daß unklar ist, ob die Vorlegungsfrage überhaupt einen Bezug zum festgestellten Sachverhalt hat. Die vom vorlegenden Gericht verwendete Formulierung „auf der Grundlage eines Geständnisses“ deutet zwar nach allgemeinem sprachlichen Verständnis darauf hin, daß die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung allein auf die Angaben des Betroffenen gestützt worden ist. Eine derartige Selbstbezichtigung ist dem Urteil des Amtsgerichts aber nicht zu entnehmen. Verfahrensablauf, Urteilsformulierungen („nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit seiner Einlassung“) und der Hinweis auf den Abzug eines Toleranzwertes lassen vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die dem angefochtenen Bußgeldbescheid zugrunde liegende Geschwindigkeit gemessen worden ist, daß der Tatrichter diesen Sachverhalt festgestellt und der Betroffene ihn eingeräumt hat.

Ob diejenigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die nach ihrem Wortlaut Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit aufgrund einer geständigen Einlassung des Betroffenen zum Gegenstand haben, Fälle der Selbstbezichtigung ohne amtliche Geschwindigkeitsmessung betreffen, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Tatsächlich befassen sich deren Entscheidungsgründe nämlich nicht mit den Anforderungen an die Substanz einer geständigen Einlassung, sondern mit den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Darstellung von Meßverfahren (OLG Düsseldorf VRS 84, 302, 304; 83, 382; 82, 50; 82, 367; 81, 208; 74, 214).

2. Trotz dieser Unklarheiten bejaht der Senat die Zulässigkeit der Vorlegung. Er kann nämlich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das vorlegende Oberlandesgericht Köln im Gegensatz zu seinem Beschluß vom 15. Februar 1991, VRS 81, 56, im Rahmen der Erörterung einer Tatfrage einen nicht bestehenden Erfahrungssatz gebildet hat. Dieser könnte Gegenstand einer Vorlegung sein. Denn ein der Vorlegung zugänglicher Verstoß gegen sachliches Recht liegt nicht nur vor, wenn ein Gericht einen bestehenden Erfahrungssatz ohne hinreichenden Grund mißachtet, sondern auch dann, wenn der Tatrichter seiner Entscheidung einen tatsächlich nicht bestehenden Erfahrungssatz zugrunde legt (BGHSt 7, 82, 83; 23, 156, 159; 31, 86, 89; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 – 3 StR 496/84; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 49; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 337 Rdn. 31). Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung in einer Rechtsfrage angenommen, wenn es Rechtsbegriffe (BGHSt 22, 341, 343), allgemeine Erfahrungssätze (BGHSt 21, 157, 158; 23, 156, 157; 31, 86, 90; 34, 133; 37, 89, 91) oder die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGHSt 25, 365, 366 f) zu klären galt. Ob das Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings, wie das vorlegende Oberlandesgericht anzunehmen scheint, mit seiner wiederholten Formulierung „schlechterdings“ (OLG Düsseldorf VRS 81, 208, 209; 82, 367, 368; 83, 382) einen derart weitreichenden verallgemeinernden Schluß ziehen will, daß dem Tatrichter die Berücksichtigung eines Geständnisses in allen denkbaren Fallkonstellationen von vornherein aus Rechtsgründen verwehrt sein soll, erscheint wiederum zweifelhaft (vgl. OLG Düsseldorf VRS 84, 304; vgl. ferner OLG Düsseldorf NZV 1992, 454 zur Schätzung beim Ausfall des Fahrtenschreibers). Dies kann aber die Zulässigkeit der Vorlegung nicht in Frage stellen; der Bundesgerichtshof ist an die nicht unvertretbare Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, das die insoweit nicht eindeutigen Äußerungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in diesem Sinne ausgelegt hat, gebunden (BGHSt 16, 321, 324).

III. Der Senat macht jedoch in Anbetracht der aufgezeigten Zweifelhaftigkeiten von der Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BGHSt 17, 14, 17; 23, 141, 144; 24, 315, 316; BGH in LM Nr. 3 zu § 121 GVG). In der Vorlegungsfrage folgt er der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (ebenso OLG Celle Nds. Rpfl. 1993, 167). Damit erweist sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zum Schuldspruch als unbegründet.

1. Die im vorliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren zutage getretenen unterschiedlichen Auffassungen – vor allem der Oberlandesgerichte – zur Bedeutung eines Geständnisses für die Feststellung einer bestimmten Geschwindigkeit sind weniger in der rechtlichen Einordnung des Geständnisses und den daraus folgenden Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen begründet. Ursache ist vielmehr die in zahlreichen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen in unterschiedlicher Gewichtung vertretene Auffassung, der Tatrichter habe in den Urteilsgründen unter anderem darzulegen, ob die Geschwindigkeit mit einem zugelassenen und geeichten Gerät gemessen worden ist, ob die Betriebsanleitung beachtet worden ist und ob die Funktionsprüfungen, die in der Gerätezulassung verlangt werden, bei Meßbeginn und Meßende durchgeführt worden sind. Nur durch die Mitteilung der angewandten Meßmethode und die Darlegung, daß mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind, sei dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig festgestellt worden sei (vgl. BayObLG VRS 74, 384; bei Bär DAR 1987, 314; bei Rüth DAR 1986, 238; DAR 1966, 104; OLG Düsseldorf VRS 81, 208; 82, 50; 82, 367; 83, 382; VerkMitt 1992, 36; OLG Frankfurt DAR 1988, 139; OLG Hamm VRS 61, 292; OLG Karlsruhe NZV 1993, 202; OLG Köln VRS 67, 462; 81, 128; OLG Schleswig bei Ernesti/Lorenzen SchlHA 1980, 175; OLG Stuttgart VRS 66, 57; 81, 129 f; DAR 1993, 72).

2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Derart strenge Regel-Anforderungen an die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung lassen sich weder der Strafprozeßordnung noch dem Ordnungswidrigkeitenrecht entnehmen.

a) Nach § 261 StPO entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. An gesetzliche Beweisregeln ist er nicht gebunden. Da die tatrichterliche Überzeugung vom Rechtsmittelgericht nur in eingeschränktem Maße und nur an Hand der Urteilsgründe überprüft werden kann, müssen diese so gefaßt sein, daß sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen. Dagegen ist der Tatrichter weder verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen (BGH NJW 1951, 325; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 7; st. Rspr.), noch hat er stets darzulegen, auf welchem Wege und aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel er seine Überzeugung gewonnen hat (Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 12 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer § 34 Rdn. 1; § 261 Rdn. 2). Welche Anforderungen an die Feststellung solcher Tatsachen zu stellen sind, die der Richter nicht unmittelbar aus eigener Wahrnehmung in der Hauptverhandlung, sondern durch die Vermittlung von Zeugen oder als Resultat naturwissenschaftlich-technischer Beobachtungen durch sachkundige Dritte gewonnen hat, läßt sich nicht allgemeingültig beantworten.

aa) Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit von Beweismitteln erwecken, sind in den Urteilsgründen nur zu erwähnen und zu würdigen, wenn sie im konkreten Fall Einfluß auf die Überzeugungsbildung gewinnen können. Das gilt zum Beispiel für die Einhaltung von Belehrungspflichten und anderen Verfahrensregeln, für tatsächliche Umstände, die im Einzelfall der Zuverlässigkeit eines Beweismittels, etwa der Glaubwürdigkeit eines Zeugen, entgegenstehen können, aber auch für den regelgerechten Ablauf von Wahlgegenüberstellungen und Lichtbildvorlagen, für die Erstellung maßstabgerechter Unfallskizzen als Grundlage sachverständiger Begutachtung und tatrichterlicher Beurteilung oder für die Richtigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. September 1980 – 4 StR 451/80).

bb) Folgt der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, daß das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Der Sachverständige hat als Gehilfe des Richters die zur Beurteilung der Rechtsfragen notwendigen Tatsachen und wissenschaftlichen Erkenntnisse beizusteuern (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; 12, 311, 314; 34, 29, 31 m.w.N.). Deshalb bedarf es der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts, ob der Tatrichter gegenüber dem Sachverständigen die Selbständigkeit des Urteils gewahrt hat (vgl. BGHSt 7, 238, 239; 8, 113, 118; BGH GA 1962, 116; BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, Überzeugungsbildung 17).

cc) Die Ausführungen des Urteils sind jedoch nicht Selbstzweck (BGH wistra 1992, 225; 1992, 256). In welchem Umfang sie geboten sind, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (BGH NStZ 1982, 342 Nr. 27; BGH NStZ 1993, 95; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Nichts anderes ist anzunehmen, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Meßergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen werden (BGH NStZ 1993, 95). Zwar dürfen die Gerichte vor möglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern und systemimmanenten Meßungenauigkeiten nicht die Augen verschließen. Die Anforderungen, die deshalb von Rechts wegen an Meßgeräte und -methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen zu können, dürfen jedoch nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden.

Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen – die systemimmanenten Meßfehler erfassenden – Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Es entspricht deshalb allgemein anerkannter Praxis, daß auch im Bereich technischer Messungen Fehlerquellen nur zu erörtern sind, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt. Das zeigt sich beispielhaft an den Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration. Der von der Rechtsprechung bestimmte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit setzt sich zusammen aus einem Grundwert, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Fahrtüchtigkeit mehr vorliegt, und einem Sicherheitszuschlag zum Ausgleich der technischen und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenauigkeiten (BGHSt 21, 157, 160 f; 28, 1, 2 f; 34, 133, 136; 37, 89, 92). Es gehört deshalb zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer Blutalkoholanalyse, daß das untersuchende Institut die Gewähr bietet, die ihm von der Rechtsprechung eingeräumten Meßtoleranzen nicht zu überschreiten. Aus diesem Grunde ist in der schriftlichen Mitteilung der Analyseergebnisse die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen zu versichern. Außerdem muß durch Bekanntgabe der Einzelmeßwerte nachgewiesen werden, daß die Abweichungen unter den bei der Bestimmung des Sicherheitszuschlages berücksichtigten Maximalwerten liegen (BGHSt 28, 235, 236 f; 37, 89, 98). Trotz dieser strengen Anforderungen an die Blutalkoholanalyse und an die Mitteilung ihrer Ergebnisse ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Urteilsgründen grundsätzlich nicht im einzelnen mitzuteilen ist. Es stellt daher keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich der Richter bei Überschreiten der Alkoholgrenzwerte des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts oder bei Berücksichtigung der kritischen Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit mit der Angabe des Mittelwertes der BAK begnügt (BGHSt 12, 311, 314; 28, 235, 236 f). Sollte der Tatrichter allerdings Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Untersuchungsergebnisses haben, hat er diese zu klären. Dem Verteidiger ist es unbenommen, durch entsprechende Anträge auf eine weitere Aufklärung zu dringen (BGHSt 28, 235, 239).

Auch bei der Feststellung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln verlangt die Rechtsprechung nicht, die Art der verwendeten Analysegeräte, die Zuverlässigkeit des untersuchenden Personals oder Umstände, die im Einzelfall als Fehlerquellen in Betracht kommen können, in den Gründen des Urteils mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die von Kraftfahrzeugsachverständigen durchgeführten Messungen, für die Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311, 314) und für chemisch-toxikologische Untersuchungen (vgl. dazu Göhler OWiG 10. Aufl. § 77 a Rdn. 8), die Meßgenauigkeit von Fahrtenschreibern und Wiegevorrichtungen (vgl. BayObLG DAR 1992, 388; OLG Koblenz VRS 59, 63) oder das regelgerechte Funktionieren einer Wechsellichtzeichenanlage bei Rotlichtverstößen (vgl. OLG Hamm VRS 51, 45).

dd) Soweit es sich um allgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens im Urteil mitzuteilen (BGHSt 12, 311, 314). Der Bundesgerichtshof hat dies im übrigen auch für den Fall der vergleichenden Begutachtung daktyloskopischer Spuren bestätigt: Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses, zu dem ein anerkannter Sachverständiger in einem weithin standardisierten Verfahren gekommen ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden (BGH NStZ 1993, 95). In den Fällen der Routineuntersuchungen bieten Ausbildung, Lebenserfahrung und Selbstverständnis der Richterschaft im allgemeinen eine ausreichende Gewähr, daß dem Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den Urteilsgründen bewußt gewesen ist. Es ist deshalb kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum im Falle der Geschwindigkeitsfeststellung im gerichtlichen Bußgeldverfahren etwas anderes gelten soll.

b) Das Bußgeldverfahren dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondernder verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung (BVerfGE 27, 18, 28 f; 45, 272, 288 f m.w.N.). Es ist schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet (Bohnert in KK-OWiG Einl. Rdn. 97). Die Beschränkung des Rechtsbeschwerdeverfahrens verfolgt den Zweck, den Zugang zu den der Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienenden Obergerichten nicht durch eine Fülle von massenhaft vorkommenden Bagatellsachen zu verstopfen und sie so für ihre eigentliche Aufgabe funktionsuntüchtig zu machen (vgl. Steindorf in KK-OWiG § 79 Rdn. 2; Göhler OWiG vor § 79 Rdn. 5; vgl. auch BGHSt 26, 379, 381 f; 24, 15, 21). Daraus ergibt sich, daß auch an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind (Göhler OWiG § 71 Rdn. 42 m.w.N.).

aa) Der Betroffene ist durch den Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 und 4 OWiG) über den gegen ihn erhobenen Vorwurf und die Beweismittel hinreichend informiert (vgl. BGHSt 23, 336, 338 f; Göhler OWiG § 66 Rdn. 11). Sein Anspruch, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Meßdaten verurteilt zu werden, bleibt auch dann gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, den Tatrichter im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Kommt der Tatrichter danach seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in ausreichendem Maße nach, so kann dies im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit nicht allgemein gesetzliche Schranken bestehen, mit der Verfahrensrüge beanstandet werden. Haben weder der Betroffene noch ein anderer Verfahrensbeteiligter Anlaß gesehen, das Meßergebnis zu bezweifeln, und richtet sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die betreffenden Feststellungen, sondern gegen die verhängte Sanktion, so würden die Beanstandungen des Rechtsbeschwerdegerichts – mit entsprechenden Kostenfolgen für den Betroffenen – zu einer erneuten Verhandlung führen, ohne daß dies mit einer Änderung der Sach- und Rechtslage verbunden wäre.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten technischer Geschwindigkeitsmessungen. Zwar besteht kein Erfahrungssatz, daß die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmeßgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrsordnung 13. Aufl. § 3 Rdn. 76 und 93 m.w.N.). Wie bei allen technischen Untersuchungsergebnissen, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch „angelerntes“ Personal gewonnen werden, ist eine absolute Genauigkeit, d.h. hier eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Der Tatrichter muß sich deshalb auch bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmeßgeräten bewußt sein, daß Fehler nicht auszuschließen sind. Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hat er durch die Berücksichtigung von Meßtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 28, 1, 2). Darüber hinaus muß er sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler gegeben sind (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546).

Im übrigen ließen sich mit der bloßen Angabe des Gerätetyps und der Erwähnung der Einzelheiten des Meßverfahrens und der vorgeschriebenen technischen Kontrollen derartige Fehlerquellen ohnehin nicht in einem vom Rechtsbeschwerdegericht erkennbaren und überprüfbaren Umfang aufzeigen. Es handelt sich um Teilaspekte einer polizeilichen Kontrollmaßnahme, die eine substantiierte Prüfung des Meßvorgangs nicht eröffnen (vgl. BGHSt 28, 235, 237 f). Deshalb müßte letztlich, damit das Rechtsbeschwerdegericht eine umfassende Kontrolle durchführen könnte, der gesamte Meßvorgang in seinen Einzelheiten im Urteil dokumentiert und in aller Regel auch von einem Sachverständigen begutachtet werden.

c) Der Unterschied zwischen den von Rechts wegen gebotenen Anforderungen an Meßvorgänge und der Verpflichtung des Tatrichters, deren Einhaltung in den Urteilsgründen zu dokumentieren, hat Konsequenzen für die verfahrensrechtliche Behandlung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Ziel der Sachrüge ist die Kontrolle der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 337 StPO i.V.m. § 79 OWiG).

Ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, kann grundsätzlich nicht davon abhängen, welcher Gerätetyp zur Anwendung gekommen ist und ob dessen Betriebsvorschriften befolgt worden sind. Umstände, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit von Messungen entgegenstehen, die aber in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können deshalb nicht im Wege der allgemeinen Sachrüge, sondern nur mit einer entsprechenden Verfahrensrüge gerichtlicher Kontrolle zugänglich gemacht werden.

Wie sehr der Vorrang sachlichrechtlicher Urteilsanforderungen vor der Verfahrensrüge das Verfahren in eine Schieflage bringt, zeigt sich an den geringen Anforderungen, die an die Einführung solcher Tatsachen in das Verfahren gestellt werden. Soll der Angehörige einer polizeilichen Überwachungsgruppe nach mehr als einem Jahr über einen einzelnen, tagtäglich in hunderten von Fällen praktizierten Meßvorgang Auskunft geben, so kann dies kaum anders als durch einen Vorhalt der bei den Verfahrensakten befindlichen Unterlagen geschehen. Reicht dies bereits zur Einführung in das Verfahren und als Grundlage eines Urteils aus (vgl. BGHSt 23, 213; OLG Hamm VRS 55, 208; Kleinknecht/Meyer § 261 Rdn. 8; Senge in KK-OWiG § 71 Rdn. 96 m.w.N.), so würden die verlangten Darlegungen zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen ohne jeden Grund die zu ihrer Feststellung gebotenen verfahrensrechtlichen Anforderungen übersteigen (vgl. dazu Hanack in Löwe/Rosenberg § 261 Rdn. 127).

d) Der Senat verkennt nicht, daß die Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges – anders als die Analyse von Betäubungsmitteln oder der Nachweis der Blutalkoholkonzentration – nicht im Wege eines einzigen standardisierten Verfahrens erfolgt. Die in der Praxis anzutreffenden und von der Rechtsprechung prinzipiell anerkannten Verfahren der Geschwindigkeitsmessung sind zahlreich. Sie reichen von der Schätzung, dem Ablesen des Tachometers eines in unverändertem Abstand nach- oder vorausfahrenden Fahrzeuges und Messungen aus der Luft, über das Funkstoppverfahren, das Spiegelmeßverfahren, das Radarverfahren, die Lichtschrankenmessung, das Koaxialkabelverfahren und das Lasermeßverfahren bis zur Auswertung des Fahrtenschreiberschaublattes des zu schnell fahrenden Fahrzeuges (vgl. zu den Methoden Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 3 Rdn. 76 f; Löhle DAR 1984, 394). Da die Zuverlässigkeit der verschiedenen Meßmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, kann es hier grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben. Vielmehr muß der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Meßverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Einer Angabe des verwendeten Gerätetyps bedarf es dagegen nicht.

e) Die Angaben zum Meßverfahren und zum Toleranzwert bilden somit die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Gesteht der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft ein, die vorgeworfene Geschwindigkeit – mindestens – gefahren zu sein, so bedarf es nicht einmal der Angabe des Meßverfahrens und der Toleranzwerte (vgl. auch OLG Celle Nds. Rpfl. 1993, 167).

Dabei ist zu beachten, daß der Begriff des Geständnisses im Einzelfall unterschiedliche Bedeutung haben kann. Ordnungswidrigkeitengesetz und Strafprozeßordnung enthalten weder eine Definition des Geständnisses noch geben sie Hinweise darauf, in welchem Umfang das Zugestandene zu berücksichtigen ist. Es gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Tatrichter darf die Verurteilung auf eine Einlassung des Betroffenen/Angeklagten stützen, wenn er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH StV 1987, 378). Vor der Frage nach den rechtlichen Konsequenzen eines Geständnisses muß er sich aber Klarheit verschaffen, wie die Äußerung des Betroffenen im Zusammenhang mit dem übrigen Verfahrensstoff und im Hinblick auf den konkreten Rechtsverstoß zu verstehen ist.

Auch bei fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann der Betroffene den zugestandenen Wert etwa durch einen Blick auf den Tachometer selbst gemessen haben. So liegt es nicht fern, daß ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit überprüft, wenn er auf eine polizeiliche Überwachungsmaßnahme aufmerksam geworden ist. Denkbar ist ferner, daß er infolge Unaufmerksamkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen und bewußt eine unzulässig hohe Geschwindigkeit eingehalten hat. In derartigen Fällen bestimmt sich der Grad der Überzeugungskraft des Geständnisses nach der Zuverlässigkeit der jeweiligen Eigenmessung.

Darüber hinaus kann das Eingeständnis eines Kraftfahrzeugführers, die im angefochtenen Bußgeldbescheid genannte Geschwindigkeit – mindestens – gefahren zu sein, auch auf eigenen Erfahrungswerten beruhen: So ist es einem geübten Kraftfahrer ohne weiteres möglich, seine Geschwindigkeit schon an Hand der Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeuges, der sonstigen Fahrgeräusche und an Hand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, zuverlässig zu schätzen und dadurch zu erkennen, daß er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet (OLG Schleswig, VerkMitt 1964, 54; OLG Hamm DAR 1972, 251; OLG Celle DAR 1978, 169; OLG Düsseldorf NZV 1992, 454; vgl. auch BGHSt 31, 86, 90). Hat der Betroffene nach eigener sicherer Kenntnis oder aufgrund zuverlässiger Schätzungen eine weitaus höhere als die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit gefahren, sieht er jedoch zum Beispiel wegen der nachteiligen Konsequenzen für die Rechtsfolgenbemessung von einer überschießenden Selbstbelastung ab und räumt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 26 km/h ein, so wäre den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV, der eine Überschreitung von mindestens 26 km/h voraussetzt, Genüge getan. Schließlich läßt sich insbesondere bei Geschwindigkeitskontrollen durch anerkannte, im Bußgeldbescheid genannte Meßgeräte nicht ausschließen, daß der Betroffene an den konkreten Vorfall überhaupt keine Erinnerung hat, aufgrund seines regelmäßigen Fahrverhaltens oder der andersgelagerten Zielrichtung seines Verteidigungsvorbringens die Zuverlässigkeit der Geräte und das Ergebnis der Messung aber nicht bezweifeln will.

f) Angesichts dieser Variationsbreite tatsächlicher Grundlagen und Motive eines Geständnisses liegt es auf der Hand, daß es nicht „schlechterdings“ ausgeschlossen sein kann, die Feststellung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer bestimmten Höhe überschritten zu haben, auf der Grundlage eines Geständnisses zu treffen. Die abweichende Auffassung des OLG Düsseldorf, der Betroffene könne die von Dritten vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht gestehen, weil er bei deren Vornahme nicht zugegen gewesen sei (OLG Düsseldorf VRS 74, 214, 215), verkennt – wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt – den Gegenstand des Geständnisses. Zugestanden werden nicht die Umstände des Meßvorgangs oder die Richtigkeit der vom Gerät angezeigten Geschwindigkeit, vielmehr räumt der Betroffene lediglich in dem Wissen um sein eigenes Fahrverhalten ein, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein.

3. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier. Das Amtsgericht hat deshalb das Geständnis des Betroffenen zu Recht dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsbeschwerde ist somit als unbegründet zu verwerfen.

4. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Das Amtsgericht hat ausgeführt, von der Verhängung des Fahrverbots könne nicht abgesehen werden, weil eine Erhöhung des Bußgeld-Regelsatzes auf den Betroffenen keinerlei erzieherische Wirkung auslösen werde: Er sei schon einmal einschlägig verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten (Tatzeit: 11. Dezember 1989) und durch Bußgeldbescheid vom 20. Dezember 1989 mit einer Geldbuße von 150,– DM belegt worden. Das Amtsgericht hat es jedoch versäumt, die tatsächlichen Voraussetzungen der Verwertbarkeit dieser Entscheidung so darzulegen, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Tilgungsreife der Entscheidung selbständig prüfen kann (vgl. Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 32. Aufl. § 13 a StVZO Rdn. 23 m.w.N.). Die zweijährige Tilgungsfrist beginnt bei einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung (§ 13 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Nr. 1 a StVZO). Auf die Angabe dieser Daten konnte deshalb nicht verzichtet werden.


veröffentlicht in BGHSt 39, 291ff.