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OLG Stuttgart – Beschluss vom 04.06.07

Zum Inhalt der Entscheidung: Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die „durchgezogene Mittellinie“ überfährt, verwirklicht nicht den Tatbestand der Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs.

Oberlandesgericht Stuttgart

Beschluss vom 04.06.2007

4 Ss 132/07

 

Aus den Gründen:

I.

Das Amtsgericht Tübingen verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Nach den Feststellungen überholte dieser am 29. Juli 2006 gegen 11.50 Uhr mit seinem Pkw auf der Kelternstraße in Tübingen in stadtauswärtiger Richtung den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw, welcher von P. K. gesteuert wurde, obwohl dieser eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr einhielt, um der in der Seelhausgasse mit ihrem Pkw Audi wartenden E. N-H. die Einfahrt in die vorfahrtsberechtigte Straße zu ermöglichen. Diese fuhr sodann in die Kelternstraße ein, weshalb es zu einer Kollision beider Fahrzeuge kam.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er macht geltend, nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen. Er räume ein, die Fahrstreifenbegrenzung überfahren zu haben, weshalb eine Geldbuße von max. 35 EUR zu verhängen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

 

II.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von ihm festgestellte Sachverhalt als eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu werten ist. Die Fahrzeugkolonne hielt an, als der Betroffene überholte. Er musste deshalb damit rechnen, dass Fahrzeuge vor ihm eine Lücke lassen, um wartenden Querverkehr einbiegen zu lassen (vgl. BayObLG VRS 75, 129; BayObLGSt 1971, 2 und NJW 1965, 1341; 1967, 2325; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 5 StVO Rn. 26). Deshalb konnte der Betroffene nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen, so dass eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorlag. Daneben hat der Betroffene Ordnungswidrigkeiten nach §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 StVO; 24 StVG verwirklicht. Diese Tatbestände stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 19 OWiG) zueinander.

Da die Urteilsformel des Amtsgerichts nicht ganz vollständig ist und auch nicht § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO entspricht, wird sie ebenso wie die Liste der angewendeten Vorschriften neu gefasst.

2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann jedoch keinen Bestand haben.

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges sind nicht erfüllt. Der Betroffene hat – wie dargelegt – bei unklarer Verkehrslage überholt (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Damit ist Nr. 19 des Bußgeldkataloges erfüllt. Zwar hat er auch die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der StVO) überfahren. Durch diese soll jedoch vor allem der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn begrenzt werden (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO); sie dient dessen Schutz (OLG Jena DAR 2001, 323). Die unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) bezieht sich auf den zu Überholenden und den Querverkehr, denn der Gegenverkehr wird bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO ausreichend geschützt (Begründung zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, zitiert bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 5 StVO Rn. 4). Daher ist es nicht sinnvoll, wenn ein Fehlverhalten gegenüber dem Querverkehr (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) deshalb gravierender eingestuft wird, weil dabei eine Norm (Zeichen 295 der StVO) verletzt wird, die nicht dessen Schutz, sondern dem Schutz des Gegenverkehrs dient (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 – 4 Ss 162/05; anders OLG Jena a.a.O. in einem obiter dictum). Dementsprechend ist in Nr. 19.1 und in Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht aufgeführt (vielmehr nur § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO). Da somit Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges nicht einschlägig ist, kann hierauf die Verhängung eines Fahrverbotes nicht gestützt werden. Aufgrund der zwischen diesem und der Geldbuße bestehenden Wechselwirkung entfällt damit auch die Geldbuße.

3. Der Senat macht von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Befugnis Gebrauch und erkennt in der Sache selbst, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht getroffen werden müssen. Gemäß Nr. 19 des Bußgeldkataloges i. V. m. § 3 Abs. 3 BKatV und Tabelle 4 des Anhanges zur BKatV beträgt die Geldbuße für den Verstoß gegen §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 1 Abs. 2 StVO, 24 StVG, 19 OWiG 75 EUR. Hinzu kommt ein Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG. Hierfür sieht Nr. 155.2 des Bußgeldkataloges für sich genommen eine Geldbuße in Höhe von 30 EUR vor (von der Anwendung der Nr. 155.1 wird abgesehen, weil die „Sachbeschädigung“ bereits bei Nr. 19 in Ansatz gebracht wurde). Daher ist es angemessen, die Geldbuße in Höhe von 75 EUR auf 80 EUR zu erhöhen. Diese Geldbuße ist unter Berücksichtigung dessen, dass der Betroffene bislang im Verkehrszentralregister nicht eingetragen ist, und des Mitverschuldens der Unfallbeteiligten N-H. angemessen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.