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OVG Koblenz – Beschluss vom 13.02.08

Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Zur Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG.

2. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zwecks Eintragung eines Sperrvermerks einen Führerschein aus einem EU-Land in einen deutschen Führerschein umtauschen, wenn die Eintragung des Sperrvermerks in den ausländischen Führerschein aus technischen Gründen nicht möglich ist.  

 

Oberverwaltungsgericht Koblenz

Beschluss vom 13.02.2008

10 B 11305/07

Aus den Gründen:

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen keinen Bedenken (vgl. § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO); er. entspricht vielmehr in Begründung und Ergebnis der vorgegebenen Rechtslage, so dass gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihn verwiesen werden kann.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sei lediglich nochmals herausgestellt, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den beim Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle vom 14. Juni 2007 festgestellten Amphetaminwert von 33 ng/mL zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei ihm um einen Konsumenten von harten Drogen handelt. Dafür, dass die seinerzeit entnommene Blutprobe nicht mit der übereinstimme, die Gegenstand des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz vom 11. Juli 2007 war, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht insofern gegen den Antragsteller, dass er bereits in der Vergangenheit wiederholt als Konsument von Drogen in Erscheinung getreten war, bei der Kontrolle wie auch der nachfolgenden Blutentnahme verschiedene drogentypische Auffälligkeiten- wie erweiterte Pupillen sowie Zittern und Lidflattern – aufwies und seither auch nicht etwa entsprechende – fremdbestimmte – Screenings vorgelegt hat, um die unzureichende Aussagekraft des Befundes zu belegen.

Dass der toxikologische Befundbericht gleichwohl vom Antragsgegner nicht zu Lasten des Antragstellers habe verwertet werden dürfen, weil wegen des gleichen Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeiten-verfahren eingeleitet worden ist, das – angesichts des gegen den hier ergangenen Bußgeldbescheid vom 5. November 2007 eingelegten Einspruchs – noch nicht abgeschlossen ist, lässt sich gleichfalls nicht feststellen.

Insofern teilt der Senat ebenfalls den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass gemäß § 3 Abs. 3 StVG entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut wie auch seiner Zielrichtung die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nur solche Sachverhalte, die Gegenstand eines Strafverfahrens sind, während dessen Dauer nicht berücksichtigen darf, nicht aber etwa auch Sachverhaltes bezüglich derer lediglich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren betrieben wird.

Soweit gemäß § 3 Abs. 4 StVG die Straßenverkehrsbehörde bei der Berücksichtigung von Sachverhalten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen sind, nicht zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Bußgeldbescheides bezüglich des festgestellten Sachverhaltes oder der Beurteilung der Schuldfrage abweichen kann, ergibt sich gleichfalls keine dem Antragsteller günstigere Betrachtungsweise, setzt diese Bindungswirkung doch erst mit dem rechtskräftigen Abschluss jenes Verfahrens ein, woran es vorliegend indes gerade fehlt Entgegen der Ansicht des Antragstellers verhält es sich in diesem Zusammenhang auch nicht etwa so, dass bis zu dem in Rede stehenden Abschluss von einer Unschulds-‚ Vermutung zu seinen Gunsten ausgegangen werden müsste; dies folgt daraus, dass es sich bei der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichteignung um eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr und nicht um die Sanktionierung eines Fehlverhaltens handelt, die dem gemäß sogar dann ergehen kann, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wird oder aber nur zu einem befristeten Fahrverbot geführt hat.

Ferner kann sich der Antragsteller damit im Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er über eine EU-Fahrerlaubnis verfügt und der Antragsgegner jedenfalls von daher im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof vorgegebene grundsätzliche Anerkennungspflicht solcher Fahrerlaubnisse innerhalb der EU an einer Verwertung des anlässlich der Verkehrskontrolle zu Tage getretenen Drogenkonsums vor dem Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gehindert sei, lässt sich doch den diesbezüglich von ihm angeführten Entscheidungen eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit dem weiteren Einwand des Antragstellers, wonach der Antragsgegner im Rahmen des Erlasses der Entziehungsverfügung in aus europarechtlicher Sicht unzulässiger Weise vor der Erteilung seiner EU-Fahrerlaubnis aufgetretene „alte“ Eignungszweifel mit einbezogen habe: Insofern ist vielmehr anerkannt, dass bei einem erneuten Auffälligwerden des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nach deren Erteilung auch frühere Vorkommnisse mit in den Blick genommen werden dürfen, sofern das erneute Auffälligwerden sich als ein entsprechend gewichtiger Anlassfall darstellt (vgl. Beschluss des Senates vom 11. September 2006 -10 B 10734/06.OVG -); dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann angesichts der ganz erheblichen Auswirkungen des Konsums gerade harter Drogen auf die Verkehrssicherheit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Vor diesem Hintergrund begegnet es des Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner den Antragsteller sodann wegen seines Drogenkonsums als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen hat. Auch insofern kann auf die zutreffenden und durch zahlreiche Rechtsprechungsnachweise belegten Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach die Konsumenten harter Drogen – unabhängig von der Zurechenbarkeit eines solchen Konsums, von ihrer nachfolgenden Teilnahme am Straßenverkehr, von nachweisbaren drogenbedingten Einwirkungen auf ihre Fahrtauglichkeit während einer solchen Teilnahme bzw. von der Folgenlosigkeit einer solchen Teilnahme im Übrigen – sich gemäß Vorbemerkung Ziff. 3 i. V. m. Tz. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen.

Dafür, dass sich vorliegend der Antragsteller auf eine Ausnahmesituation berufen könnte, ist nichts ersichtlich, muss er sich insofern doch entgegenhalten lassen, dass er nicht nur Amphetamin konsumiert, sondern bei einem Amphetamin-Wert von 33 ng/mL tatsächlich, sogar am Straßenverkehr teilgenommen hatte, obgleich bei diesem Wert eine Wirkung nach den Ausführungen in dem toxikologischen Befundbericht noch in Betracht kommen kann, und dass sowohl der Polizeibeamte bei der Verkehrskontrolle selbst als auch der hernach zugezogene Arzt beim Antragsteller gewisse Ausfallerscheinungen, wie sie oben bereits erwähnt wurden, festgestellt hatten.

Ebenso wenig kann der Antragsteller damit gehört werden, dass das Verwaltungsgericht bei ihm nach Lage der Dinge jedenfalls von einer Wiedererlangung seiner Fahreignung hätte ausgehen müssen, da er seit 2002/03 keine Drogen mehr konsumiere und damit die geforderte einjährige Abstinenz ohne weiteres erfülle. Dass der Antragsteller in der Zeit zwischen 2002/03 bis zu dem Vorfall vom 14. Juni 2007 im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen im Straßenverkehr nicht aufgefallen war, belegt für sich betrachtet noch keinen Drogenverzicht; im Übrigen rechnet die von ihm diesbezüglich angesprochene Jahresfrist ohnehin erst ab eben diesem Vorfall und liefe damit erst in vier Monaten ab. Darüber
hinaus hat aber auch der Antragsteller selbst bis heute nicht ansatzweise belegt, dass er tatsächlich schon seit Jahren keine Drogen, mehr nehme bzw. somit auch die Feststellungen in dem toxikologischen Befund vom 11. Juli 2007 keinen Bestand haben könnten. Insofern spricht vielmehr zusätzlich gegen ihn, dass er einen solchen Nachweis zwar noch im Rahmen seines ersten Wiedererteilungsverfahrens im Herbst 2001 durch entsprechende Screenings erbracht hatte, jedoch bereits im Rahmen des unterdessen notwendig gewordenen zweiten Wiedererteilungsverfahrens einen solchen Nachweis umgangen hatte, indem er sich nunmehr Anfang 2005 zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis nach
Tschechien begeben hatte, Dass der Antragsgegner von sich aus gehalten gewesen wäre, den Antragsteller zur weiteren Abklärung seines Drogenkonsums zur Vorlage derartiger Screenings aufzufordern, lässt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht feststellen.
Endlich steht der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung auch nicht der Umstand entgegen, dass der Führerschein des Antragstellers im Eigentum von Tschechien steht. Auch insofern hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass, die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde – wie vorliegend vom Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 1 und 2 StVG und § 46 Abs. 1 und 5 FeV verfügt – dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis bei fehlender Fahreignung das Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland untersagen und sich dessen Führerschein zum Zweck der Eintragung eines diesbezüglichen Vermerks vorlegen lassen kann.

Soweit sich zwischenzeitlich gezeigt hat, dass eine solche Eintragung wegen der Laminierung des Führerscheins des Antragstellers nicht vorgenommen werden kann, und der Antragsgegner ihm deshalb dessen Umtausch in einen deutschen Führerschein mit der dann in diesen vornehmbaren Eintragung angeboten hat, ergibt sich gleichfalls keine, dem Antragsteller günstigere Betrachtungsweise. In Sonderheit steht ein solcher Umtausch nicht etwa im Gegensatz zu den einschlägigen EU-Richtlinien, wie sich insofern sowohl aus Art. 8 Abs.2 der RL 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 2001 als auch aus Art 11 Abs. 2 der RL 2006/126/EG des EU-Parlaments; und des Rates vom 20. Dezember 2006 ergibt.

Dass sich damit im Zusammenhang für den Antragsteller gleichwohl nicht hinnehmbare Nachteile ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Denn auch mit diesem deutschen Führerschein kann der Antragsteller ohne weiteres in den übrigen EU-Mitgliedstaaten am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen; im Übrigen würde sich der Antragsteller nicht besser stellen, wenn der Antragsgegner die Beschränkung – wie zunächst ins Auge gefasst – in seinen EU-Führerschein eingetragen hätte, da auch in diesem Fall das Auslaufen eines gegen ihn im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens etwa verhängten befristeten Fahrverbotes nicht etwa dazu führen würde, dass er mit diesem Führerschein zwangsläufig – also in Sonderheit ohne nachfolgende Überprüfung seiner Fahreignung – im Bundesgebiet wieder zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr berechtigt wäre.

(…)