Mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Fahrerflucht muss nicht nur der Unfallbeteiligte rechnen, der von der Unfallstelle flieht, sondern auch eine Person, die ihm hierzu Beihilfe leistet. Beihilfe kann nur geleistet werden, solange die Haupttat noch nicht beendet ist. Die für eine Fahrerflucht erforderliche Absetzbewegung von der Unfallstelle ist erst beendet, wenn der Täter sich endgültig vor möglichen feststellungsbereiten Personen in Sicherheit gebracht hat. Wer einen Unfallflüchtigen aus der Nähe des Unfallorts abholt und in dessen Wohnung bringt, kann – je nach Lage des Falles – Beihilfe leisten.
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