Zum Inhalt springen
Startseite | Aktuelles | Nachrichten | Unterschied zwischen Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Radfahrer

Unterschied zwischen Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Radfahrer

Busspur

1. Unterschied Radfahrstreifen – Schutzstreifen

Schutzstreifen und Radfahrstreifen sind spezielle Verkehrsflächen für Radfahrer, unterscheiden sich jedoch in ihrer Ausgestaltung:

  • Radfahrstreifen: Diese sind durch eine durchgezogene Linie von der Fahrbahn getrennt und gelten als eigenständige Fahrspuren für Radfahrer. Sie sind für den motorisierten Verkehr tabu; weder das Befahren noch das Halten oder Parken ist hier erlaubt und wird mit Bußgeldern geahndet. Mit Punkten werden allerdings nur Parkverstöße geahndet, bei denen mindestens eine Behinderung vorliegt. Haltverstoße sind somit punktefrei, was vor allem für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe von Bedeutung ist. Im Hinblick auf Bußgelder und Punkte werden Radwege und Radfahrstreifen gleich behandelt (Radweg: baulich getrennt von der Fahrbahn, Radfahrstreifen: keine bauliche Trennung, sondern mit durchgezogener Linie markiert).
  • Schutzstreifen: Diese sind durch eine gestrichelte Linie markiert und Teil der Fahrbahn. Sie dürfen von Kraftfahrzeugen bei Bedarf mitbenutzt werden, beispielsweise zum Ausweichen bei Gegenverkehr. Allerdings ist das Halten und Parken auf Schutzstreifen untersagt und wird mit Bußgeldern geahndet. Im Gegensatz zum Radfahrstreifen wird bereits das Halten auf einem Schutzstreifen mit Punkten geahndet, sobald mindestens eine Behinderung vorliegt. Bei Bußgeldverteidigungen sollte daher stets geprüft werden, ob die Bußgeldbehörde die Örtlichkeit zutreffend eingeordnet hat.

2. Sanktionen für Halten und Parken

Das unerlaubte Halten oder Parken auf diesen Radverkehrsflächen zieht unterschiedliche Bußgelder und mögliche Punkte in Flensburg nach sich:

2.1. Radfahrstreifen

2.1.1.Halten

112070Sie hiel­ten auf einem un­beschil­derten Rad­weg.50 €
112071Sie hiel­ten auf einem un­beschil­derten Rad­weg und be­hin­derten da­durch An­dere.55 €
112072Sie hiel­ten auf einem un­beschil­derten Rad­weg und ge­fähr­deten da­durch An­dere.70 €
112073Sie hiel­ten auf einem un­beschil­derten Rad­weg. Es kam zum Un­fall.90 €
141570Sie hiel­ten auf einem Rad­weg (Zei­chen 237).50 €
141571Sie hiel­ten auf einem Rad­weg (Zei­chen 237) und be­hin­derten da­durch An­dere.55 €
141572Sie hiel­ten auf einem Rad­weg (Zei­chen 237) und ge­fähr­deten da­durch An­dere.70 €
141573Sie hiel­ten auf einem Rad­weg (Zei­chen 237). Es kam zum Un­fall.90 €
141090Sie hiel­ten auf einem Geh- und Rad­weg (Zei­chen 240 / 241).50 €
141091Sie hiel­ten auf einem Geh- und Rad­weg (Zei­chen 240 / 241) und be­hin­derten da­durch An­dere.55 €
141092Sie hiel­ten auf einem Geh- und Rad­weg (Zei­chen 240 / 241) und ge­fähr­deten da­durch An­dere.70 €
141093Sie hiel­ten auf einem Geh- und Rad­weg (Zei­chen 240 / 241). Es kam zum Un­fall.90 €

2.1.2. Parken

Auf Rad­weg ge­parkt55 €
… mit Behinderung70 €1 Punkt
… mit Ge­fährdung80 €1 Punkt
… mit Unfall­folge100 €1 Punkt
… länger als eine Stunde70 €1 Punkt
… länger als eine Stunde mit Be­hinderung80 €1 Punkt

2.2. Schutzstreifen

2.2.1. Halten

142170Sie hiel­ten ver­bots­wi­drig auf ei­nem Schutz­strei­fen für den Rad­ver­kehr (Zei­chen 340).55 €
142671Sie hiel­ten ver­bots­wi­drig auf ei­nem Schutz­strei­fen für den Rad­ver­kehr (Zei­chen 340) und be­hin­derten da­durch An­dere.70 €1 Punkt
142672Sie hiel­ten ver­bots­wi­drig auf ei­nem Schutz­strei­fen für den Rad­ver­kehr (Zei­chen 340) und ge­fähr­deten da­durch An­dere.80 €1 Punkt
142673Sie hiel­ten ver­bots­wi­drig auf ei­nem Schutz­strei­fen für den Rad­ver­kehr (Zei­chen 340). Es kam zum Unfall.100 €1 Punkt

2.2.2. Parken

Für das Parken auf einem Schutzstreifen für Radfahrer sind im aktuellen Tatbestandskatalog (15.1 Auflage – Stand: 22.08.202 (PDF)) keine Tatbestände vorgesehen. Die früheren Tatbestandsnummern 142272 bis 142275 sind in der aktuellen Version nicht mehr enthalten. Die Bußgeldbehörden ahnden Verstöße im Regelfall wie Haltverstöße.