Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Scheidet der Einwand eines Mitverschuldens oder einer mitwirkenden Betriebsgefahr hiernach nicht von vornherein aus, besteht ein durch § 142 StGB geschütztes Interesse der Geschädigten, den Grad der Alkoholisierung eines Unfallbeteiligten festzustellen.
2. Die Wartepflicht am Unfallort endet deshalb nicht ohne weiteres mit der Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten. Sie besteht nach § 142 Abs. 1 StGB bei Anordnung einer Blutprobenentnahme gemäß § 81 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch die Polizei solange fort, bis entschieden ist, ob die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden soll.
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 19. Januar 1999
Ss 526/98 – 240 –
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Aus den Gründen:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 13. Juli 1998 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,-DM verurteilt worden. Von dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs und der tateinheitlich damit begangenen Körperverletzung ist er freigesprochen worden.
Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen :
„Am 7.9.1997 befuhr der Angeklagte mit einem PKW Nissan-Micra nach vorherigem Alkoholkonsum die Kreisstraße (…). Ihm war die Strecke bekannt. Es handelt sich um eine schmale Straße. Die befestigte Fahrbahnbreite beträgt ca. 4 m. Ausgangs einer Linkskurve fuhr der Angeklagte mit den rechten Rädern auf dem Randstreifen, wobei eine überhöhte Geschwindigkeit nicht festgestellt werden konnte. Ihm entgegen kam die Zeugin S. B. mit ihrem PKW Marke Audi.
Als sie sah, daß der Angeklagte sein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin lenkte, wich sie mit ihrem eigenen Fahrzeug nach rechts aus, wobei sie auf den mit Schotter bedeckten Randstreifen geriet, die Gewalt über das Fahrzeug verlor und schließlich gegen einen Baum prallte. Zu einer Berührung mit dem Fahrzeug des Angeklagten kam es nicht. Die Zeugin erlitt bei dem Unfall einen Trümmerbruch des Daumens sowie eine Platzwunde auf der Hand. Sie mußte zehn Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden. An ihrem PKW entstand Totalschaden.
Nach dem Unfall hielt der Angeklagte sein Fahrzeug an, setzte damit zurück, stieg aus und begab sich zu der Zeugin B., um Erste Hilfe zu leisten. Ferner hielten die Insassen eines vor dem Angeklagten fahrenden Fahrzeugs, nämlich die Zeugen W. H. und M. W., ebenfalls an und verblieben an der Unfallstelle. Die Polizei und Mitglieder der Feuerwehr kamen später zur Unfallstelle.
Der Zeuge POM Wa. hatte den Eindruck, daß der Angeklagte deutlich unter Alkoholeinfluß stehe. Es sollte daher ein Atem-Alkoholtest durchgeführt werden. Dieser wurde jedoch bei zwei Versuchen von dem Angeklagten nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Er sollte sodann durch einen zweiten Streifenwagen zur Blutentnahme der Polizeihauptwache Siegburg zugeführt werden. Dies wurde ihm auch mitgeteilt. Der Angeklagte war damit nicht einverstanden. Er beschloß daher, sich der Blutentnahme zu entziehen, indem er in einem günstigen Augenblick die Unfallstelle zu Fuß verließ und sich in ein nahegelegenes Waldgelände begab, wo er später von den Feuerwehrleuten auch nicht mehr aufgefunden werden konnte. Es kam dem Angeklagten darauf an, die Feststellung seiner genauen Blutalkoholkonzentration zu vermeiden.“
In der Beweiswürdigung heißt es, eine Fahruntauglichkeit könne nicht festgestellt werden, da nicht auszuschließen sei, daß die Blutalkoholkonzentration unter 0,8 %o gelegen habe und hinreichende Beweiszeichen für eine stärkere Alkoholisierung fehlten. Dem Angeklagten könne ferner nicht nachgewiesen werden, daß ihn zumindest ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall und damit an der Körperverletzung der Zeugin B. treffe. Den Zeugen H. und W. sei eine auffällig hohe Geschwindigkeit nicht aufgefallen. Die Zeugin B. habe zwar den Eindruck gehabt, daß der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf ihre Fahrbahnhälfte gelangt sei. Jedoch sei nicht auszuschließen, daß die Zeugin bei ihrem Ausweichmanöver überreagiert habe. Weiter heißt es, der Angeklagte habe eingeräumt, daß er sich von der Unfallstelle in einem unbeobachteten Augenblick entfernte, nachdem ihm mitgeteilt worden war, daß er zur Entnahme einer Blutprobe mitkommen müsse. Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als Vergehen nach § 142 StGB gewertet. Der von der Verteidigung angeführten Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken, daß keine Wartepflicht bestehe, die nur einer körperlichen Untersuchung, nämlich der Blutentnahme dienen soll, ist das Amtsgericht entgegengetreten. In den Entscheidungsgründen ist dazu ausgeführt, die Vorschrift des § 142 StGB diene der Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche. Für die Frage, ob und inwieweit den Angeklagten ein Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft, könne es jedoch von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang er zur Tatzeit alkoholisiert war.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht (Sprung-) Revision eingelegt, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch begehrt wird. Die Revision verweist auf die Rechtsprechung des OLG Zweibrücken und macht geltend, die Entfernung vom Unfallort nach Feststellung der Personalien fülle den Tatbestand des § 142 StGB nicht aus. Da dem Angeklagten ein Mitverschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen sei, könne es auch auf den Grad der Alkoholisierung nicht ankommen.
Das zulässige Rechtsmittel kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die allein erhobene Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 142 StGB verstößt nicht gegen materielles Recht.
Nach § 142 Abs.1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, wenn er sich um Unfallort entfernt, bevor er 1.) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2.) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen .
Eine Warte- und Duldungspflicht des Angeklagten gemäß § 142 StGB läßt sich mit dem Einwand der Revision, daß dem Angeklagten ein Mitverschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen sei und es folglich auf den Grad der Alkoholisierung nicht ankommen könne, nicht in Abrede stellen.
Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen Unfallbeteiligten im Sinne von § 142 Abs.1 StGB. Nach der Definition in § 142 Abs. 4 StGB ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Dafür genügt es, daß nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten – nicht notwendig schuldhaften – Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, daß sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGHSt 15, 1, 4 ; VRS 24, 34, 35; Senat VRS 75, 341 = NZV 1989,78; VRS 82, 113 = NZV 1992, 80; Dreher/Tröndle, StGB 4. Aufl., § 142 Rdn 13 m.w.N.). Nur dann, wenn das Verhalten des Betreffenden zweifelsfrei nicht ursächlich für den Unfall ist, wenn sich der Unfall also mit Sicherheit auch ohne ihn ereignet hätte, entfällt für ihn die Warte- und Duldungspflicht nach § 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1,4; Senat VRS 82, 113, 114).
Das Amtsgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei als wartepflichtig angesehen. Nach den getroffenen Feststellungen war der Verdacht, daß das Fahrverhalten des Angeklagten (mit-)ursächlich für den Unfall war, den die Zeugin S. B. mit ihrem PKW Marke Audi erlitten hatte, nicht ganz unbegründet. Die gilt bereits deshalb, weil dem äußeren Anschein nach bei der vom Amtsgericht festgestellten Fahrweise des Angeklagten – dem nach § 2 Abs. 1 StVO grundsätzlich verbotenen Befahren des Randstreifens mit den rechten Rädern ausgangs einer Linkskurve und anschließendem Lenken des Fahrzeugs zur Fahrbahnmitte – , die den Eindruck einer Fahrunsicherheit und einer Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeugs vermitteln konnte, jedenfalls ein Mitwirken der Betriebsgefahr in Betracht kam. Daß das Amtsgericht dem Angeklagten letztlich ein Verschulden an dem Unfall nicht nachweisen konnte, steht der Annahme einer Wartepflicht als Unfallbeteiligter nicht entgegen, weil – wie oben ausgeführt – hierfür der nicht ganz unbegründete Verdacht einer Mitverursachung zum Unfallzeitpunkt ausreicht.
Scheidet der Einwand eines Mitverschuldens oder einer mitwirkenden Betriebsgefahr hiernach nicht von vornherein aus, bestand ein durch § 142 StGB geschütztes Interesse der Geschädigten, den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten festzustellen. Denn zur Art der Beteiligung, über die Feststellungen zu ermöglichen sind, gehört der körperliche Zustand eines Unfallbeteiligten und damit insbesondere auch die Frage einer Alkoholisierung ( vgl. BGH VRS 39, 184, 185; BayObLG bei Bär DAR 1988,365; OLG Hamm VRS 68, 111, 113; KG VRS 67, 258, 264; OLG Köln NJW 1981, 2367 = VRS 62,39; OLG Koblenz VRS 52, 273,275; OLG Saarbrücken NJW 1968,459; Cramer in: Schönke-Schröder, StGB 24. Aufl., § 142 Rdn 23; Dreher-Tröndle § 142 Rdn 25, Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 142 StGB Rdn 36, jeweils m.w.N.).
Eine Verpflichtung des Unfallbeteiligten, Feststellungen zu seiner Alkoholisierung zu dulden, besteht nur dann nicht, wenn solche Feststellungen für das Beweisinteresse des Geschädigten ohne Bedeutung sind, weil die Frage einer Alkoholisierung des Schädigers auf die Haftungsfrage keinen Einfluß haben kann, insbesondere weil der Einwand eines Mitverschuldens oder einer mitwirkenden Betriebsgefahr auf seiten des Geschädigten von vornherein ausscheidet (vgl. BayObLG VRS 65, 136 und bei Janiszewski NStZ 1988, 264; OLG Karlsruhe VRS 44, 426; OLG Köln VRS 64, 193,195; OLG Koblenz NZV 1996, 324; 1991, OLG Zweibrücken NJW 1989, 2765 und DAR 1991, 431; Rüth LK 10. Aufl., § 142 Rdn 35 ; Cramer in: Schönke-Schröder § 142 Rdn 23; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 14. Aufl., § 142 StGB Rdn 17). Unabhängig von der Möglichkeit eines solchen Einwandes – der angesichts der vom Amtsgericht angenommenen Überreaktion der Zeugin nicht ausscheidet – ist die Haftungsfrage freilich nicht geklärt, wenn es wie hier darum geht, eine Haftung des Unfallbeteiligten überhaupt erst festzustellen. Für das Beweisinteresse der Geschädigten waren Feststellungen zur Alkoholisierung gerade von Bedeutung. Auf eine Alkoholisierung des Angeklagten konnte es jedenfalls im Rahmen der Haftung wegen Betriebsgefahr nach § 7 StVG ankommen, die Fahrzeugberührung nicht voraussetzt und hier bereits dadurch ausgelöst werden konnte, daß die Fahrweise des Angeklagten zum Ausweichen der Zeugin beitrug (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR , 34. Aufl., § 7 StVG Rdn 10 m.w.N. und § 17 StVG Rn. 5).
Der vereinzelt im Schrifttum ( etwa von Dvorak JZ 81,19; MDR 1982, 804,806 ; Geppert GA 1991, 39; Weigend in Anm. zu OLG Zweibrücken NZV 1990,79 ; Himmelreich, Verkehrsunfallflucht, 2.Aufl. [1995] Rdn 179 ) und auch vom OLG Zweibrücken (NJW 1989,2765 = NZV 1990, 78 mit Anm. Weigend = VRS 77, 439; DAR 1991, 431) vertretenen Auffassung, daß eine Wartepflicht, die nur noch einer körperlichen Untersuchung wie der Blutentnahme dienen soll, nicht bestehe, weil – so das OLG Zweibrücken – es sich nicht um Ermittlungen am Unfallort handle – ist nicht beizupflichten.
Gesetzeswortlaut und – zweck rechtfertigen eine solche Einschränkung der Strafbarkeit nach § 142 StGB nicht. § 142 StGB soll das private Feststellungs- und Beweissicherungsinteresse der am Unfall Beteiligten wegen der zwischen ihnen entstandenen Rechtsbeziehungen schützen und verhindern, daß jemand sich einer möglichen schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber der durch einen Unfall geschädigten Person entzieht (BVerfG NJW 1963, 1195). Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 25.6.1970 (VRS 39, 184, 185) hervorgehoben hat, dient die Klärung der Frage des Alkoholgenusses regelmäßig nicht nur rein polizeilichen Zwecken, sondern auch dem durch § 142 StGB geschützten Beweisinteresse der anderen Unfallbeteiligten. Für eine Verurteilung wegen Unfallflucht reicht es deshalb aus, daß sich der Täter der Klärung dieser Frage entzieht (BGH a.a.O.). Das von der Gegenmeinung angeführte Argument, die körperliche Untersuchung könne zivilrechtlich nicht erzwungen werden, greift nicht durch, weil die Duldungspflicht bei klar erkennbarer Anordnung durch die Polizei aus § 81 a StPO folgt (vgl. BGH VRS 39, 184, 185). Dem weiteren, auch in der erwähnten Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 1989,2765 = NZV 1990, 78) vertretenen Argument, die passive Feststellungsduldungspflicht nach § 142 StGB beziehe sich nur auf die am Unfallort zu treffenden Feststellungen, ist entgegenzuhalten, daß, wie Absatz 2 zeigt, auch die sonstigen Feststellungen überwiegend unbeschadet der Wartepflicht außerhalb des Unfallortes getroffen werden können (Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 142 StGB Rdn 36, 47). Im übrigen weist die Generalstaatsanwaltschaft richtig darauf hin, daß eine Blutentnahme notfalls auch an Ort und Stelle erfolgen könnte. Von dieser Möglichkeit wird nur im Interesse des zu Untersuchenden wegen der nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Untersuchungen in der Regel kein Gebrauch gemacht.
Die Wartepflicht am Unfallort endet deshalb nicht ohne weiteres mit der Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten. Sie besteht nach § 142 Abs. 1 StGB bei Anordnung einer Blutprobenentnahme gemäß § 81 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch die Polizei solange fort, bis entschieden ist, ob die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden soll, und die dafür zulässige (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 81a Rdn 29) vorübergehende Festnahme des zur Mitwirkung nicht bereiten Unfallbeteiligten zwecks Verbringung zu einem Arzt erfolgt.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 1989,2765 = NZV 1990, 78 mit Anm. Weigend = VRS 77, 439) , in der hierzu eine andere Auffassung vertreten wird, begründet keine Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG , weil der Senat der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs folgt und eine Vorlage damit nicht zulässig ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 GVG Rdn 7 ff.). Der BGH ( VRS 39, 184) hat – wie erwähnt – entschieden, daß auch die Klärung der Frage des Alkoholgenusses dem durch § 142 StGB geschützten Beweisinteresse des anderen Unfallbeteiligten dient. Dem schließt sich der Senat an.
Das Amtsgericht ist nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte verpflichtet war, am Unfallort zu verbleiben, um Feststellungen zu seiner Alkoholisierung durch eine Blutentnahme zu ermöglichen. Durch die Mitteilung der Polizeibeamten, daß der Angeklagte zur Blutentnahme der Polizeihauptwache Siegburg zugeführt werden sollte, ist die erforderliche ausdrückliche Anordnung nach § 81 a Abs. 1 StPO ergangen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 81 a StPO Rdn 26). Den vorgesehenen Feststellungen hat sich der Angeklagte am Unfallort durch Flucht entzogen. Er hat sich damit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Auch die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Revision war damit als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO .
(…)