Zum Inhalt der Entscheidung: Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW kann ein Bußgeldbescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist.Von einem „unbekannten Aufenthaltsort“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW darf die Zustellungsbehörde vor diesem Hintergrund erst dann ausgehen, wenn sie zuvor mit allen ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten zu ermitteln.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 17.01.13
Aus den Gründen:
I.
Der Oberbürgermeister der Stadt C (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) legt dem Betroffenen zur Last, als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … am 17. Juni 2010 um 23.06 Uhr in C auf der Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Hannover bei Streckenkilometer (…) die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (fahrlässig) um 36 km/h überschritten zu haben.
Der Tatvorwurf beruht auf dem Messergebnis einer am Tatort aufgestellten stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage. Auf dem von dieser Anlage aufgenommenen Messfoto ist das amtliche Kennzeichen des Tatfahrzeuges zu erkennen. Im Rahmen ihrer Bemühungen, den Fahrer des Tatfahrzeuges zur Tatzeit zu ermitteln, erhielt die Verwaltungsbehörde spätestens im Juli 2010 die Auskunft, dass Halter des Tatfahrzeuges ein Unternehmen mit dem Sitz in F in Sachsen (Landkreis Nordsachsen) sei. Unter dem 22. Juli 2010 richtete die Verwaltungsbehörde daraufhin ein schriftliches Ersuchen an die „Polizeiinspektion F“ mit der Bitte, den Fahrer des Tatfahrzeuges zur Tatzeit zu ermitteln. Am 15. September 2010 ging bei der Verwaltungsbehörde ein auf den 10. September 2010 datiertes Schreiben des Landratsamtes des Landkreises Nordsachsen ein, in dem es hieß, es „könnte“ sich bei dem Fahrer um den „Lebensgefährten“ der Geschäftsführerin des Unternehmens handeln.
Diesem Schreiben beigefügt war eine Melderegisterauskunft der Stadt F, die die Personalien des Betroffenen sowie die Information enthielt, dass dieser vom 26. Juli 2008 bis zum 6. September 2008 unter der Anschrift „E-Straße 8B, F“ gemeldet gewesen sei und bei der Abmeldung folgende neue Anschrift angegeben habe: „Pluce … C/Frankreich“. Die Verwaltungsbehörde erstellte daraufhin einen auf den 16. September 2010 datierten Anhörungsbogen und übersandte ihn mit einfachem Brief (Datum des Poststempels: 23. September 2010) an den Betroffenen unter der Anschrift „Pluce … C/Frankreich“.
Am 6. Oktober 2010 übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt der Verwaltungsbehörde die über den Betroffenen im Verkehrszentralregister erfassten Eintragungen. Die Eintragungen stammten aus den Jahren 2004 bis 2010 und enthielten Adressen des Betroffenen in F (2004 und 2005), C/Frankreich (2005, 2006 und 2007), M (2007, 2008 und 2009) und wiederum C/Frankreich (2010).
Unter dem 10. November 2010 erließ die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid (Aktenzeichen: 5.3247.178230.2) gegen den Betroffenen und verhängte eine Geldbuße von 240 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. In dem für die Anschrift des Betroffenen vorgesehenen Textfeld des Bußgeldbescheides ist die Anschrift „Pluce … C/Frankreich“ angegeben.
Unter dem 12. November 2010 fertigte die Verwaltungsbehörde ein Anschreiben an den Betroffenen. Das Anschreiben enthielt die Mitteilung, dass der Bußgeldbescheid vom 10. November 2010 durch öffentliche Bekanntmachung (durch Aushang einer Benachrichtigung am „Schwarzen Brett des Neuen Rathauses“ und durch Bereitstellung der Benachrichtigung auf der Internetseite der Verwaltungsbehörde) zugestellt werde. Zur Begründung der Anordnung dieser Form der Zustellung heißt es in dem Anschreiben, die Anordnung erfolge, weil der Betroffene „im Inland keinen Wohnsitz habe“. Das Anschreiben wurde am 15. November 2010 (Datum des Poststempels) zusammen mit einer Ausfertigung des Bußgeldbescheides mit einfachem Brief an den Betroffenen unter der Anschrift „Pluce … C/Frankreich“ abgesandt. Die Benachrichtigung über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wurde, beginnend mit dem 15. November 2010, für zwei Wochen am „Schwarzen Brett des Neuen Rathauses“ ausgehängt und auf der Internetseite der Verwaltungsbehörde bereitgestellt.
Am 15. November 2010 gelangte der Briefumschlag mit dem Anhörungsbogen vom 16. September 2010 zurück an die Verwaltungsbehörde. Auf dem Briefumschlag befand sich ein Vermerk der französischen Post mit dem Wortlaut „boîte non identifiable“ (sinngemäß übersetzt: Briefkasten nicht identifizierbar/nicht auffindbar).
Zwischen dem 20. und dem 29. Dezember 2010 gelangte der Briefumschlag mit dem Anschreiben vom 12. November 2010 und der Ausfertigung des Bußgeldbescheides zurück an die Verwaltungsbehörde. Auch auf diesem Briefumschlag befand sich der französische Postvermerk „boîte non identifiable“.
In der Folgezeit bemühte sich die Verwaltungsbehörde (vergeblich), die Bußgeldentscheidung zu vollstrecken. Am 28. Juni 2011 ordnete die Verwaltungsbehörde die Beschlagnahme des Führerscheines des Betroffenen an. Sie veranlasste eine entsprechende Ausschreibung im polizeilichen Fahndungssystem „INPOL“.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2011 zeigte Rechtsanwältin X in Leipzig der Verwaltungsbehörde an, dass sie den Betroffenen verteidige, legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist. In einem späteren Schriftsatz führte die Verteidigerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages aus, der Betroffene habe sich am 14. September 2011 in V aufgehalten, dort sei (wohl von der Polizei) versucht worden, seinen Führerschein zu beschlagnahmen. Hierdurch habe der Betroffene erstmals davon Kenntnis erlangt, dass gegen ihn ein Bußgeldbescheid mit der Anordnung eines Fahrverbotes erlassen worden sei. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 gewährte die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Nach der Übersendung der Akten an das Amtsgericht beraumte dieses einen Termin zur Hauptverhandlung auf den 5. April 2012 an. Zu diesem Termin erschienen weder der Betroffene noch seine Verteidigerin, weshalb das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verwarf. Mit seiner Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel des Betroffenen hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen des Eintrittes der Verfolgungsverjährung.
Auf die Sachrüge gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ist zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis von Anfang an vorgelegen hat oder im Laufe des Verfahrens entstanden ist (Senat, Beschluss vom 12. November 2012 – III-3 RBs 253/12 – m.w.N.). Diese Prüfung ergibt, dass in der vorliegenden Sache mit dem Ablauf des 16. Dezember 2010 Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
1. Die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) wurde zunächst gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durch die Anordnung der Anhörung des Betroffenen am 16. September 2010 unterbrochen. Nach dieser Unterbrechung begann die – dreimonatige – Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG von Neuem.
2. Bis zum Ablauf der durch die vorbezeichnete Unterbrechung von Neuem in Lauf gesetzten Verjährungsfrist am 16. Dezember 2010 ist es nicht erneut zu einer Unterbrechung der Verjährung gekommen.
a) Der Erlass des Bußgeldbescheides hat nicht zu einer Unterbrechung geführt.
Aus der Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG folgt, dass der Erlass des Bußgeldbescheides allein noch nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führt. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen auch (wirksam) zugestellt wird. Der Zeitpunkt der (wirksamen) Zustellung entscheidet dann darüber, ob die Unterbrechungswirkung – quasi rückwirkend – bereits mit dem Erlass des Bußgeldbescheides eintritt oder erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung. Eine wirksame Zustellung ist darüber hinaus Voraussetzung für die in § 26 Abs. 3 StVG vorgesehene Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate (Göhler, OWiG, 16. Aufl. [2012], § 33 Rdnr. 35a m.w.N.). Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides ist in der vorliegenden Sache nicht erfolgt.
aa) Die von der Verwaltungsbehörde spätestens am 12. November 2010 angeordnete Zustellung des Bußgeldbescheides durch öffentliche Bekanntmachung war unwirksam. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Form der Zustellung lagen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) maßgeblich. Die in § 10 LZG NRW normierten Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung lagen nicht vor.
(1) Die Verwaltungsbehörde hat die Anordnung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung lediglich damit begründet, dass der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz gehabt habe. § 10 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW führt die Fälle, in denen eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zulässig ist, abschließend auf. Das bloße Fehlen eines Wohnsitzes im Inland wird in dieser Vorschrift nicht genannt. Bereits aus diesem Grunde ist die Anordnung der Verwaltungsbehörde, den Bußgeldbescheid durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, rechtswidrig und die aufgrund dieser Anordnung vorgenommene Zustellung unwirksam.
(2) Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch keiner der in § 10 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW aufgeführten Fälle vorlag. In Betracht kommen insofern allenfalls § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 LZG NRW.
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist. Selbst wenn der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt der Zustellungsanordnung bereits bekannt gewesen wäre, dass die von ihr verwendete Anschrift des Betroffenen in Frankreich unrichtig, unvollständig oder zumindest missverständlich war, wäre dies noch nicht gleichbedeutend gewesen mit einem „unbekannten Aufenthaltsort“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW. Bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffes ist zu beachten, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) anders als jede andere Zustellungsform keine praktische Möglichkeit für den Zustellungsadressaten schafft, von dem zugestellten Dokument tatsächlich Kenntnis zu nehmen, sondern der Sache nach nur eine Zustellungsfiktion beinhaltet (KG, NStZ-RR 2006, 208). Diese Zustellungsfiktion ist verfassungsrechtlich – insbesondere im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG – nur dann zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG, NJW 1988, 2361). Die öffentliche Zustellung ist daher nur als „ultima ratio“ zulässig (Senat, Beschluss vom 21. März 2005 – 3 Ws 136/05 – ; OLG Hamm, JMBl. NRW 1974, 106; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1992, 286). Von einem „unbekannten Aufenthaltsort“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW darf die Zustellungsbehörde vor diesem Hintergrund erst dann ausgehen, wenn sie zuvor mit allen ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten zu ermitteln (vgl. [jeweils zu mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW inhaltsgleichen zustellungsrechtlichen Vorschriften] Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2008 – 3 Ws 271/08 – , vom 21. März 2005 – 3 Ws 136/05 – und vom 24. April 1979 – 3 Ws 212/79 – ; OLG Hamm, JMBl. NRW 1974, 106; MDR 1972, 259; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1992, 286; BayObLG, NVwZ 1983, 765; KG, a.a.O.; VGH Mannheim, NVwZ 1991, 1195). Diesen Anforderungen genügende Ermittlungen hat die Verwaltungsbehörde nicht angestellt. Letztlich hat sie, nachdem ihr vom Landratsamt des Landkreises Nordsachsen die (angebliche) Anschrift des Betroffenen in Frankreich mitgeteilt worden war, überhaupt keine Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Betroffenen mehr angestellt. Der Senat erlaubt sich in diesem Zusammenhang die Anmerkung, dass bereits eine einfache Internetrecherche – ganz zu schweigen von der Anwendung rudimentärer Kenntnisse der französischen Sprache – ergeben hätte, dass es „Place (nicht: Pluce) … “ heißen muss.
(b) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LZG NRW kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn die Zustellung im Falle des § 9 LZG NRW – diese Vorschrift regelt die Zustellung im Ausland – nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Auch die Voraussetzungen dieser Norm lagen nicht vor.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LZG NRW erfasst nicht diejenigen Fälle, in denen die Zustellung in einer der in § 9 LZG NRW aufgeführten Formen an einen Zustellungsadressaten, von dem lediglich bekannt ist, dass er sich nicht im Inland, sondern im Ausland aufhält, nur deshalb nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, weil der (genaue) Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten im Ausland unbekannt ist. Denn diese Fälle werden bereits von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW geregelt.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LZG NRW betrifft vielmehr die Fälle, in denen es am Zustellungsort im Ausland an geordneten staatlichen Einrichtungen fehlt, und ist auch anwendbar bei Abbruch oder Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen (sofern nicht gleichwohl Rechtshilfeverkehr besteht), bei Verweigerung der Rechtshilfe oder bei zu erwartender unzureichender Vornahme durch die örtlichen Behörden im Ausland (vgl. [jeweils zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes] FG Hamburg, BeckRS 2011, 95595; Göhler, a.a.O., § 51 Rdnr. 33). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LZG NRW ermöglicht die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, wenn infolge der vorbezeichneten Umstände eine Zustellung in keiner der in § 9 LZG NRW aufgeführten Formen möglich ist oder Erfolg verspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.
bb) Es ist nicht erkennbar, dass es innerhalb der am 16. Dezember 2010 ablaufenden Verfolgungsverjährungsfrist zu einer Heilung des Zustellungsmangels im Sinne des § 8 LZG NRW gekommen ist.
b) Innerhalb der vorgenannten Frist ist es auch nicht auf andere Weise zu einer Unterbrechung, einem Ruhen oder einer Hemmung der Verfolgungsverjährung gekommen.
3. Der Senat weist darauf hin, dass die Frist zur Einlegung des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid mangels einer wirksamen Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden ist und es daher der von der Verwaltungsbehörde gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bedurfte.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.