Zum Inhalt der Entscheidung: Hat sich ein Betroffener einer angeordneten MPU-Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten mit Zustimmung des Betroffenen vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss vom 11.06.2014
11 CS 14.532
Aus den Gründen:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis bezüglich der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, T, S, M und L.
Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft I. in Österreich mit Bescheid vom 22. Januar 2013 für die Dauer von sechs Monaten mit einem Lenkverbot und mit Bescheid vom 15. Februar 2013 mit einer Geldstrafe von 1.600 EUR belegt, weil er laut Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Imst vom 20. Januar 2013 an diesem Tag einen Pkw führte, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Laut den österreichischen Behörden betrug der gemessene Atemalkoholgehalt 0,93 mg/l.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 forderte das Landratsamt Starnberg eine medizinisch-psychologische Untersuchung, weil der Antragsteller eine Verkehrszuwiderhandlung mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr begangen habe. Das von der pima-mpu GmbH im Auftrag des Antragstellers erstellte und auf seine Veranlassung hin direkt an das Landratsamt übersandte Gutachten vom 15. Oktober 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass auch zukünftig ein Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss zu erwarten ist.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 12. Februar 2014 ablehnte.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV nicht vorgelegen hätten. Es sei nur eine Ermittlung der Atemalkoholkonzentration erfolgt und entsprechende Ergebnisse wären in einem Strafverfahren im Inland nicht verwertbar. Grund dafür sei, dass sich aus medizinischer Sicht keine stabile Korrelation zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration herstellen lasse. Je höher die Atemalkoholkonzentration liege, desto höher liege das Risiko fehlerhafter Ergebnisse. Die Erfüllung des Tatbestandes aus § 24 a Abs. 1 StVG reiche allein für die Anordnung einer Begutachtung nicht aus. Das Landratsamt habe den Antragsteller unzutreffend informiert und somit das Gutachten rechtswidrig erlangt.
Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15), hat keinen Erfolg.
1. Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 4 StVG, §§ 11 und 14 FeV muss eine Verwaltungsbehörde dem Inhaber die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist insbesondere, wer die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt. Diese Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 beim Missbrauch von Alkohol der Fall, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann und ein solcher Fall liegt nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 15. Oktober 2013 beim Antragsteller vor. Der Gutachter kommt, ohne dass der Antragsteller den entsprechenden Ausführungen inhaltlich entgegen getreten wäre, zu dem Ergebnis, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird.
Als Beschwerdevorbringen setzt der Antragsteller dem Gutachten ausschließlich den Einwand entgegen, dass allein über die Ermittlung der Atemalkoholkonzentration die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV nicht nachgewiesen werden könnten und dass deshalb vom Antragsteller das medizinisch-psychologische Gutachten zu Unrecht gefordert worden sei. Das Gutachten sei von der Behörde zu Unrecht erlangt worden und es könne folglich den gerichtlichen Entscheidungen auch nicht zugrunde gelegt werden.
Diese Auffassung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der (ständigen) Rechtsprechung des Senats nicht zutreffend. Denn hat sich ein Betroffener einer angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten mit Zustimmung des Betroffenen vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.03.1996 – 11 B 14/96 – VRS 92, 157/158, U. v. 18.03.1982 – 7 C 69/81 – BVerwGE 65, 157f; BayVGH, B.v. 15.06.2009 – 11 CS 09.373 – Juris Rn. 21). Das Gutachten beschränkt sich auch nicht nur auf das Ereignis vom 20. Januar 2013, sondern ihm liegt eine vertiefende Untersuchung des Alkoholkonsums des Antragstellers sowohl aus ärztlicher Sicht als auch aus psychologischer Sicht zugrunde. Zudem ist auch von den österreichischen Behörden nicht nur der Atemalkoholwert des Antragstellers festgestellt worden, sondern es wurden bezogen auf den Antragsteller ein deutlicher Alkoholgeruch, ein unsicherer Gang und eine deutliche Bindehautrötung dokumentiert, und der Antragsteller hat im Gespräch mit dem Gutachter in diesem Zusammenhang auch den Konsum von bis zu einem Liter Glühwein bei weiterem Alkoholkonsum am Vorabend eingeräumt.
2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).