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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Erteilung der Fahrerlaubnis

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 Nach § 2 Abs. 1 S. 1 StVO dürfen Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur mit behördlicher Erlaubnis geführt werden. Im Fahrerlaubnisrecht wird unterschieden zwischen der Fahrerlaubnis - das ist das Recht, ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen - und dem Führerschein, damit ist das amtliche Dokument gemeint, das die Fahrerlaubnis verbrieft.  

In der Praxis geht es in den weitaus meisten Rechtsfällen um die Erteilung einer Fahrlaubnis für PKW (Fahrerlaubnisklasse B und BE) oder LKW (Fahrerlaubnisklasse C, CE, C1, C1E).

Bei der Führerscheinerteilung wird unterschieden zwischen Ersterteilungen, also dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis, und Neuerteilungen, also dem Erwerb einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung.

In beiden Fällen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Inlandswohnsitz. Der Fahrerlaubnisbewerber hat die entsprechenden Daten der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen und auf deren Verlangen nachzuweisen, § 21 Abs. 1 S. 3 FeV.

2. Mindestalter. Zu dessen Feststellung wird ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt benötigt, § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV.

3. Kraftfahreignung.

4. Kraftfahrbefähigung.

5. Keine anderweitige Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der EU.

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