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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Verteidigung gegen ein Fahrverbot

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Erfahrungsgemäß stellt ein von der Bußgeldbehörde verhängtes Fahrverbot für einen oder mehrere Monate oft das größte Problem für den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens dar. Ein Fahrverbot muß nicht in jedem Fall hingenommen werden. Ein Mandat mit dem Ziel einer Verteidigung gegen ein Fahrverbot kann wie folgt verlaufen:

Zunächst wird Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Dies muß innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist erfolgen. Hierdurch wird verhindert, dass der Bußgeldbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig wird. Um die Folgen einer Fristversäumung zu vermeiden kann der Einspruch (zusätzlich) auch vom Mandanten selbst eingelegt werden.

Gleichzeitig mit dem Einspruchsschreiben beantrage ich bei der zuständigen Behörde Akteneinsicht, d.h. die Behörde übersendet die amtliche Bußgeldakte an meine Kanzlei. Sobald die Akte vorliegt wird geprüft, ob die Tat ordnungsgemäß von der Bußgeldbehörde nachgewiesen werden kann. Es wird also beispielsweise im einzelnen geprüft

  • ob das Meßgerät ordnungsgemäß geeicht war, oder ggf. nach erfolgter Eichung verändert wurde
  • ob ein Schulungsnachweis des Meßbeamten vorliegt,
  • ob die Meßstelle ordnungsgemäß eingerichtet war,
  • ob die Messung den Anforderungen an ein standardisiertes Meßverfahren genügt,
  • ob möglicherweise Verfolgungsverjährung eingetreten ist,
  • ob dem Betroffene auf Lichtbildern eindeutig zu identifizieren ist,
  • ob die Messung den Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entspricht.

Nach Prüfung der Akte müssen teilweise noch weitere Unterlagen von der Behörde angefordert werden. Häufig fehlt z.B. ein Beschilderungsplan der Meßstelle, ein Meßvideo oder (z.B. beim Meßverfahren Poliscan Speed) ein Kalibrierungsfoto zur Dokumentation der Fotolinie.

Sollte sich herausstellen, dass die Messung nicht zu beanstanden ist, wird geprüft, ob bei der Bußgeldbehörde oder vor dem zuständigen Amtsgericht ein Absehen vom Fahrverbot oder eine Verkürzung des Fahrverbots erreicht werden kann.

Sofern auch dies nicht möglich ist, kann möglicherweise eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden, durch die dem Mandanten mehr Zeit eingeräumt wird, ein festgesetztes Fahrverbot anzutreten, beispielsweise in der Urlaubszeit.

 

 

 

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