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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

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LG Mainz - Urteil vom 04.05.06

Zum Inhalt der Entscheidung: Bleibt bei einem Serienunfall (Auffahrunfall, an dem mehrere Fahrzeuge beteiligt sind) ungeklärt, ob ein so genannter Aufschiebeunfall oder ein Doppelauffahrunfall vorliegt und ob eine bestimmte Beschädigung beim ersten oder beim zweiten Anstoß entstanden ist, scheidet eine Haftung des zuletzt Auffahrenden aus.

 

Landgericht Mainz

Urteil vom 04.05.2006

4 O 298/05



Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika vollen Ersatz ihrer durch einen Verkehrsunfall am 30.06.2004 verursachten materiellen und immateriellen Schäden.

Bei dem Verkehrsunfall, der sich in der K.straße in M. ereignete, handelte es sich um einen so genannten Serienauffahrunfall. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw Opel Calibra, amtliches Kennzeichen M..-....0. aus Richtung M. in Richtung W. und bremste in Höhe der Einmündung „Am D.“ ihr Fahrzeug ab, weil sie nach links in diese Straße einbiegen wollte. Hinter ihr folgte der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen M..-....5., der von G. O. geführt wurde. Ob dieses Fahrzeug auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr oder zunächst noch hinter dem Fahrzeug der Klägerin anhalten konnte und erst danach durch das auf das Heck des Pkws des G. O. auffahrende Fahrzeug der US-Streitkräfte mit dem amtlichen Kennzeichen H.-....2. auf den Pkw der Klägerin aufgeschoben wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin trägt vor:

Sie habe mit ihrem Fahrzeug angehalten, um vor dem Abbiegen den Gegenverkehr passieren zu lassen. Sie habe dabei vor dem Abbremsvorgang den Blinker betätigt. Der hinter ihr nachfolgende, von G. O. geführte Pkw habe ebenfalls abgebremst und angehalten. Zunächst hätten somit diese beiden Fahrzeuge gestanden. Kurz darauf sei nachfolgend das von J. T. B. gesteuerte US-Fahrzeug mit derartiger Wucht auf den Wagen des O. aufgefahren, dass dieser auf den vor ihm stehenden Wagen der Klägerin aufgeschoben worden sei. Bei dieser Sachlage sei die Beklagte nach dem Nato-Truppenstatut zum vollen Ersatz ihres Schadens verpflichtet. Außer der Regulierung des materiellen Schadens, der durch die Beschädigung ihres Pkws entstanden sei, stehe ihr auch ein Schmerzensgeld zu. Durch das Unfallereignis sei es zu einer Prellung im Bereich des rechten Kniegelenks mit ausgedehnter Hämatombildung gekommen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.200,-- € sei als Ausgleich angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.616,64 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.11.2004 und darüber hinaus ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld, verzinslich ab dem 17.11.2004 mit 5% über dem Basiszinssatz, zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Sie trägt vor:

Die Unfalldarstellung der Klägerin sei unzutreffend. Bevor der Angehörige der US-Streitkräfte mit seinem Pkw auf den des G. O. aufgefahren sei, sei dessen Pkw bereits auf denjenigen der Klägerin aufgefahren gewesen und habe dort die von der Klägerin geltend gemachten Beschädigungen bereits verursacht. Die Klägerin habe zu dem Zustandekommen des Unfalls auch dadurch beigetragen, dass sie den Blinker nicht gesetzt habe und ihr Fahrzeug plötzlich angehalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 3.11.2005 (Bl. 110/111 GA) und des weiteren Beweisbeschlusses vom 12.1.2006 (Bl. 183 bis 185 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.11.2005 (Bl. 173 bis 178 GA) und vom 6.4.2006 (Bl. 205 bis 207 GA) Bezug genommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte braucht für den Unfallschaden der Klägerin nicht nach Art. VIII Abs. 5 Nato-Truppenstatut i.V.m. § 823 BGB, § 7 StVG einzustehen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich nicht fest, dass das Fahrzeug der US-Streitkräfte den Schaden am Fahrzeug der Klägerin verursacht hat oder in messbarem Umfang zu dessen Vergrößerung beigetragen hat.

Bleibt bei einem Serienunfall ungeklärt, ob ein so genannter Aufschiebeunfall oder ein Doppelauffahrunfall vorliegt und ob eine bestimmte Beschädigung beim ersten oder beim zweiten Anstoß entstanden ist, scheidet eine Haftung des zuletzt Auffahrenden aus. Denn weder streiten die Grundsätze des Anscheinsbeweis zugunsten des an vorderer Stelle befindlichen Fahrzeugs noch hilft diesem die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; Greger: Aufgeschoben ist nicht aufgefahren - Haftungsfragen beim Serienunfall NZV 1989, 58 f.).

Die Vernehmung der Zeugen B. und O. hat zu keiner eindeutigen Klärung geführt, ob das Fahrzeug des O. zu dem Zeitpunkt als das Fahrzeug des Zeugen B. auf dasjenige des Zeugen O. auffuhr, seinerseits schon auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren war.

Der Zeuge O. hat zwar bei seiner Vernehmung ausgesagt, sein Fahrzeug sei durch das US-Fahrzeug auf das davor stehende Fahrzeug der Klägerin aufgeschoben worden. Als er angehalten habe, habe noch ein Abstand von 1 bis 2 m von dem Fahrzeug der Klägerin bestanden. Diese Aussage steht im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen B.. Letzterer hat angegeben, die Klägerin habe ihr Fahrzeug abrupt abgebremst und dann sei das unmittelbar nachfolgende Fahrzeug auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Die Klägerin habe zunächst als sie ihr Fahrzeug abstoppte auch den Blinker nicht eingeschaltet gehabt. Erst längere Zeit nach dem Unfall, etwa eine viertel Stunde später, habe sie vor Eintreffen der Polizei den Blinker an dem Fahrzeug eingeschaltet. Er selbst habe infolge des abrupten Abbremsens der Klägerin und dem nachfolgenden Auffahren des anderen Fahrzeugs sein eigenes Fahrzeug auch nicht mehr zum Stehen bringen können und sei ebenfalls aufgefahren. Zuvor habe er bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 25 bis 30 km/h noch eine Vollbremsung gemacht. Die Restgeschwindigkeit, die er beim Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug gehabt habe, könne er nicht angeben. An seinem Fahrzeug sei nur ein geringer Schaden entstanden. Es sei ein Kratzer von ca. 2 cm Länge gewesen.

Letztlich lässt sich nicht entscheiden, welche Darstellung der sich widersprechenden Aussagen der beiden Zeugen die richtige ist. Das Gericht neigt hier dazu, die Angaben des Zeugen B. als die verlässlicheren anzusehen. Der Zeuge B. hat den gesamten Unfallhergang sehr anschaulich, aber auch sehr sachlich geschildert. Er machte nicht nur einen glaubwürdigen, sondern hinsichtlich der von ihm geschilderten Wahrnehmungen auch einen sehr verlässlichen Eindruck. Der Zeuge O. dagegen schilderte trotz entsprechender Nachfragen den Unfallhergang nur verhältnismäßig oberflächlich und pauschal. Er konzentrierte seine Angaben dabei auf den Punkt der Aussage, wonach er zunächst hinter dem Fahrzeug der Klägerin stillgestanden habe und erst durch das nachfolgende Fahrzeug aufgeschoben worden sei.

Bei dieser Sachlage bleibt ungeklärt, ob ein so genannter Aufschiebeunfall oder ein Doppelauffahrunfall vorliegt. Da die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist, kann deshalb nur von dem Vorliegen eines für sie ungünstigeren Doppelauffahrunfalls ausgegangen werden. Bei einem derartigen Unfall kommt eine Haftung des Hintermanns nur dann in Betracht, wenn als erwiesen anzusehen ist, dass durch den zweiten Anstoß ein zusätzlicher Schaden an dem vorderen Fahrzeug hervorgerufen worden ist. Dafür ergeben sich jedoch weder aus dem Sachvortrag der Klägerin noch aus dem zu dessen Ergänzung vorgelegten Gutachten irgendwelche Anknüpfungspunkte die es dem Gericht wenigstens ermöglichen würden, eine entsprechende Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Nach Sachlage ist die Annahme, an dem Fahrzeug der Klägerin seien durch den zweiten Unfall zusätzliche Schäden am Heck verursacht worden, nicht nahe liegender als diejenige, dass die Beschädigungen, wie sie der Privatgutachter am Fahrzeug der Klägerin feststellte, bereits durch den ersten Anstoß eingetreten waren.

Das Gleiche gilt für die Knieverletzung der Klägerin. Auch insoweit lässt sich nicht feststellen, ob diese durch einen Anstoß des Fahrzeugs des Zeugen O. oder erst durch den nachfolgenden Anstoß des US-Fahrzeugs hervorgerufen wurde.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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