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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

VGH Baden-Württemberg zum Abstinenznachweis bei Drogenkonsum

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Der Konsum harter Drogen (d.h. Drogen gemäß dem Betäubungsmittelgesetz, außer Cannabis) führt gemäß der Anlage 9.1. zur Fahrerlaubnisverordnung regelmäßig zum Verlust der Fahreignung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein- oder mehrmaliger Konsum vorliegt oder ob unter Drogeneinfluß ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Die Fahreignung wird allein durch Zeitablauf nicht automatisch wiederhergestellt, sondern muss durch einen Abstinenznachweis und ggf. durch eine MPU belegt werden. Somit kann die Fahrerlaubnisbehörde auch nach mehreren Jahren ohne weiteres die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sie von einem Drogenkonsum Kenntnis erhält. Die Abstinenz muss durch ein anerkanntes Drogenscreening belegt werden können, bloße Behauptungen genügen nicht.

Diese Auffassung wurde vom Baden-Württembergischen VGH in seinem Beschluss vom 07.04.14 bestätigt. Der VGH weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass er die Auffassung des Bayerischen VGH nicht teilt, wonach ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Abstinenz genannt hat, nicht mehr von einer weiterhin bestehenden Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe. Nach Auffassung des Baden-Württembergischen VGH ist in jedem Fall - auch nach mehreren Jahren - ein anerkannter Abstinenznachweis zu erbringen.

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