Alkohol und Kraftfahreignung

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In den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung wird zur Problematik des Verhältnisses zwischen Alkoholkonsum und Kraftfahreignung wie folgt Stellung genommen (Begründung zu Punkt 3.11.2):

Bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab 0,3 %o können zu einer Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit und zur Veränderung der Stimmungslage mit Kritikminderung führen, so dass ein erhöhtes Verkehrsrisiko von derart beeinflussten Kraftfahrern ausgeht. Bei 0,8 %o liegt das Risiko in der Regel um das Vierfache höher als bei nüchternen Verkehrsteilnehmern. Fahruntüchtigkeit liegt bei jedem Kraftfahrzeugfahrer mit Werten höher als 1 %o vor.

Werden Werte um oder über 1,5 %o bei Kraftfahrern im Straßenverkehr angetroffen, so ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen. Bei solchen Menschen pflegt in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt. Auch wiederholte Auffälligkeiten unter Alkohol im Straßenverkehr innerhalb weniger Jahre begründen einen solchen Verdacht, selbst wenn die Werte wesentlich geringer sind.

Ferner besteht, wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols, bei Alkoholabhängigkeit und -missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann.

Die genannten Alkoholwerte von 0,3 bis 1,6 Promille wurden dementsprechend auch im Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht berücksichtigt (s. Beitrag "Promillegrenzen").

Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung unterscheidet beim Thema Alkohol und Kraftfahreignung zwischen Alkoholmißbrauch und Alkoholabhängigkeit.

 


 

Rechtsprechung:

BVerwG - Beschluss vom 20.06.13: Die Fahrerlaubnisbehörde kann von einer Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden ist , gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen, auch wenn diese Person nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und eine solche auch nicht erwerben will.

 

OVG Koblenz - Beschluss vom 29.09.09: Eine erstmalige Fahrt mit mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ rechtfertigt nicht ohne weiteres ein Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.