Entscheidungen zur Nichtentziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt

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Bei einer tatbestandsmäßigen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist gemäß § 69 StGB der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, was zur Folge hat, dass das Gericht ihm zusammen mit der Entscheidung über die Tat die Fahrerlaubnis entzieht.

In den nachgenannten Entscheidungen hat das Gericht von einer (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen: