Entscheidungen zum vorläufigen Rechtsschutz in Fahrerlaubnissachen

Drucken

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag wiederherstellen.

Außerdem kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).