Jetzt auch für Bayern: Bei gerichtlichem Fahrerlaubnisentzug keine Neuerteilung ohne MPU

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MPU bei EdF wegen AlkoholWenn einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt von einem Strafgericht entzogen wurde, herrschte bei den Fahrerlaubnisbehörden bisher die Praxis vor, ihm nach Ablauf der angeordneten Sperrfrist auf seinen Antrag ohne MPU wieder eine Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn die Blutalkoholkonzentration bei der abgeurteilen Tat unter 1,6 Promille lag und keine Besonderheiten vorlagen (wie z.B. mehrmalige Entziehung, Anzeichen von Abhängigkeit usw.). Diese Praxis könnte bald der Vergangenheit angehören.  Nachdem der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof bereits seit dem Jahr 2014 die Meinung vertritt, dass nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens stets eine MPU anzuordnen ist (Beschluss vom 15.01.14), hat sich nun auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof dieser Meinung angeschlossen. Ein anderer Wille sei dem Verordnungsgeber hinsichtlich maßgeblichen Norm des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht zu unterstellen. Auch der Umstand, dass diese Erkenntnis erst 15 Jahre nach Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung 1998 gereift ist, und der Verordnungsgeber trotz zahlreicher Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung die von der Rechtsprechung und den Fahrerlaubnisbehörden in Deutschland zugrunde gelegte, früher andere Auffassung nicht korrigiert oder klargestellt hat, zwinge nicht zu einer anderen Auslegung.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.03.16