• 0201 - 37 97 804
  • info@kanzlei-heskamp.de

port kl

 

 

Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

 

 

 


Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

VG Trier: Konsum von Kokain schließt die Fahreignung aus

Bewertung: 4 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern inaktiv
 

Kokain

In einer Entscheidung vom 05.01.16 hat das VG Trier erneut die bisherige Linie der Rechtsprechung bestätigt, wonach bereits der einmalige Konsum von Kokain die Fahreignung ausschließt und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Auf einen Zusammenhang zwischen Konsum und Fahren kommt es nicht an, das heißt: Auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht unter dem Einfluß von Kokain ein Fahrzeug fährt, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sobald die Fahrerlaubnisbehörde von dem Drogenkonsum Kenntnis erhält.

Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV beinhalte den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme sogenannter harter Drogen wie Kokain regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Für Umstände, die diese Regelannahme in Frage stellen könnten sei der Betroffene darlegungs- und nachweispflichtig. Solche Umstände seien im zu entscheidenden Fall nicht vorgetragen worden.

Verwaltungsgericht Trier - Beschluss vom 05.01.16

Haben Sie Fragen?

Wir freuen uns über Ihren Anruf.

Telefon: 0201 - 37 97 804

 

Please publish modules in offcanvas position.