VG Köln: Cannabis-Erstkonsum muss plausibel begründet werden

Drucken

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

Cannabis ErstkonsumDer einmalige Konsum von THC (Cannabis) hat als sogenannter Probierkonsum auch bei einer Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss der Droge im Regelfall nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Wer sich im Verfahren zur Entziehung auf einen Erstkonsum beruft, sollte aber zumindest Näheres zu dem behaupteten Konsum mitteilen können und sich dabei nicht in Widersprüche verwickeln. Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 20.05.15 zu dieser "gesteigerten Mitwirkungspflicht" folgendes ausgeführt:

"Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen."

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger den Drogenkonsum zunächst abgestritten und THC-Aufnahme durch Passivrauchen behauptet und später unterschiedliche Zeitpunkte für den behaupteten einmaligen Konsum benannt.