Verteidigung gegen ein Fahrverbot

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Erfahrungsgemäß stellt ein von der Bußgeldbehörde verhängtes Fahrverbot für einen oder mehrere Monate oft das größte Problem für den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens dar. Ein Fahrverbot muß nicht in jedem Fall hingenommen werden. Ein Mandat mit dem Ziel einer Verteidigung gegen ein Fahrverbot kann wie folgt verlaufen:

Zunächst wird Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Dies muß innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist erfolgen. Hierdurch wird verhindert, dass der Bußgeldbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig wird. Um die Folgen einer Fristversäumung zu vermeiden kann der Einspruch (zusätzlich) auch vom Mandanten selbst eingelegt werden.

Gleichzeitig mit dem Einspruchsschreiben beantrage ich bei der zuständigen Behörde Akteneinsicht, d.h. die Behörde übersendet die amtliche Bußgeldakte an meine Kanzlei. Sobald die Akte vorliegt wird geprüft, ob die Tat ordnungsgemäß von der Bußgeldbehörde nachgewiesen werden kann. Es wird also beispielsweise im einzelnen geprüft

Nach Prüfung der Akte müssen teilweise noch weitere Unterlagen von der Behörde angefordert werden. Häufig fehlt z.B. ein Beschilderungsplan der Meßstelle, ein Meßvideo oder (z.B. beim Meßverfahren Poliscan Speed) ein Kalibrierungsfoto zur Dokumentation der Fotolinie.

Sollte sich herausstellen, dass die Messung nicht zu beanstanden ist, wird geprüft, ob bei der Bußgeldbehörde oder vor dem zuständigen Amtsgericht ein Absehen vom Fahrverbot oder eine Verkürzung des Fahrverbots erreicht werden kann.

Sofern auch dies nicht möglich ist, kann möglicherweise eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden, durch die dem Mandanten mehr Zeit eingeräumt wird, ein festgesetztes Fahrverbot anzutreten, beispielsweise in der Urlaubszeit.