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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Wie verhalte ich mich am Unfallort gegenüber der Polizei?

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Gegenüber der Polizei müssen Sie am Unfallort angeben, dass Sie am Unfall beteiligt sind (auch wenn Sie den Unfall nicht verursacht haben). Außerdem müssen Sie Führerschein und Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorlegen und Ihre aktuelle Anschrift angeben.

Zum Unfallhergang können Sie etwas sagen, müssen es aber nicht. Sie sollten sich vergegenwärtigen, dass Ihre Angaben in der von der Polizei angelegten amtlichen Ermittlungsakte vermerkt werden, insbesondere wenn der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht. Dies geschieht im Regelfall nicht an Ort und Stelle, sondern nach der Unfallaufnahme auf der Polizeiwache, d.h. der Beamte fertigt aus seiner Erinnerung an Ihre Angaben ein Protokoll. Dabei kommt es leider immer wieder zu Übertragungs- und Erinnerungsfehlern. Insbesondere wenn die Sachlage nicht völlig eindeutig ist, ist es sinnvoll, am Unfallort keine Angaben zu machen und sich gegebenenfalls später schriftlich zu äußern.

Wenn die Polizei Sie verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben, muss sie Ihnen mitteilen, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird. Sie muss Sie außerdem darauf hinweisen, daß es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dies wird leider nicht immer frühzeitig berücksichtigt, sondern gelegentlich erst dann, wenn Sie bereits etwas zur Sache gesagt haben. Diese sogenannten Spontanäußerungen können später in einem Verfahren gegen Sie verwendet werden.

Haben Sie den Eindruck, dass die Polizei Sie einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtigt, sollten Sie ausdrücklich danach fragen, worum es geht und ob Ihnen etwas vorgeworfen wird. Es schadet im Regelfall nicht, wenn Sie sich an der Unfallstelle auf die Pflichtangaben beschränken und sich nicht weiter zur Sache äußern.

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