Schadensregulierung

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1. Personenschaden

Wenn Sie verletzt sind, sollten Sie baldmöglichst einen Arzt aufsuchen, auch bei Unfällen, die Sie selbst verschuldet haben (oder verschuldet zu haben glauben). Dies ist einerseits aus gesundheitlichen Gründen geboten und dient andererseits der Beweissicherung hinsichtlich Ihrer Ansprüche auf Ersatz eines Personenschadens (hierzu gehörden Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden). Diese Ansprüche können Ihnen auch dann zustehen, wenn Sie selbst den Unfall mitverursacht haben oder die Verursachung sich nicht aufklären lässt, wenn der Gegner z.B. aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet.

 

2. Schadenmeldungen

Sie sollten jeden Unfallschaden ihrem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer und (sofern vorhanden es sich nicht nur um einen geringfügigen Schaden handelt) dem Vollkaskoversicherer melden, auch dann, wenn Sie meinen, diese nicht Anspruch nehmen zu müssen. Gemäß dem Versicherungsvertrag sind Sie verpflichtet, einen Schadenfall unverzüglich zu melden. Wenn Sie z.B. damit rechnen, Ihre Kasko-Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen weil auch der unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer für den Schaden aufkommen muss, ist es ratsam, eine vorsorgliche Schadenmeldung in der Kasko-Versicherung abzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, dass vorrangig Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.

Falls eine Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung eintrittspflichtig sein könnte, sollte gegenüber diesen ebenfalls eine Schadenmeldung abgegeben werden.

 

3. Schäden feststellen

Die Maßnahmen zur Schadenabwicklung sollten unverzüglich veranlaßt werden. Wenn Verzögerungen der Schadenregulierung zu einer Erhöhung des Schadens führen, z.B. wegen Preiserhöhungen, Rostschäden oder einer Verlängerung des Nutzungsausfalls, so ist dieser Verzögerungsschaden im Regelfall nicht von dem Schädiger zu ersetzen. Dennoch sollte das Fahrzeug nicht vorschnell repariert werden, insbesondere wenn der Schadensumfang vor Durchführung der Reparatur nicht durch ein Gutachten mit Lichtbildern dokumentiert wurde.  In diesem Fall könnten droht die Gefahr, Ihre berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen zu können, weil die Beweismittel aufgrund der Durchführung der Reparatur inzwischen vernichtet wurden und somit der Umfang des Unfallschadens nicht mehr nachzuweisen ist.

 

4. Vorsicht bei Mietwagenangeboten von Werkstätten

Wenn der gegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht bestätigt hat, ein Sachverständiger den Schaden begutachtet und als Reparaturschaden eingestuft hat und der Geschädigte einen Reparaturauftrag erteilt, wird von Seiten des Reparaturbetriebs oft angeboten, für den Zeitraum der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Hierauf sollte nicht ohne weiteres eingegangen werden, da die Anmietung teilweise zu einem teuren Tarif erfolgt, der von den Versicherern nicht in jedem Fall akzeptiert wird (s. Fraunhofer-Studie). Unproblematischer ist es, sich von dem Versicherer ein Mietwagenangebot unterbreiten zu lassen.