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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Wer ersetzt meinen Unfallschaden?

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Wenn für das von Ihnen gefahrene Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht, können Sie den Unfallschaden aus diesem Versicherungsvertrag regulieren lassen. Dies ist jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass Sie (je nach Tarif) in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse eingestuft werden, d.h. Ihre Versicherungsprämie in Zukunft höher ausfällt. Außerdem müssen Sie die meist vereinbarte Selbstbeteiligung tragen. Überdies ersetzt der Vollkaskoversicherer lediglich den Fahrzeugschaden, wobei - anders als bei fremdverschuldeten Unfällen - Reparaturkosten stets nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs ersetzt werden.

Aus den genannten Gründen ist es vorteilhafter zu versuchen, Schadensersatz von dem Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Unfallgegners zu erlangen. Dies ist dann erfolgversprechend, wenn der Unfall von dem Unfallgegner verursacht wurde. Wenn sich die Verursachung nicht aufklären läßt oder Sie den Unfall mitverschuldet haben, kann von dem unfallgegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherer gegebenenfalls Schadenersatz gemäß einer Haftungsquote erlangt werden. Zu diesem Thema gibt es umfangreiche und sehr differenzierte Rechtsprechung, die zu berücksichtigen ist. Neben dem Verursachungsbeitrag kann außerdem auch die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen sein. Sie sollten sich daher nicht mit einer oberflächlichen Einschätzung der Haftungslage (wie z.B. "Wer auffährt, ist schuld.") zufrieden geben.

Wenn von dem unfallgegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Schadensersatz nur gemäß einer Haftungsquote erlangt werden kann, kann es sinnvoll sein, den verbleibenden Teil des Schadens gemäß dem sogenannten Quotenvorrecht über die eigene Vollkaskoversicherung abzurechnen.

Eine Übersicht der möglichen Anspruchsgegner bei einem Verkehrsunfall finden Sie hier.

 

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