Verdienstausfall

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Bei fremdverschuldeten Unfällen kann der Geschädigte grundsätzlich seine Einkommensverluste entsprechend der Haftungsquote als Schadensposition geltend machen. Dieser umfaßt nicht allein das entgangene Einkommen, sondern jeden vermögenswerten Vorteil im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertung der Arbeitskraft des Geschädigten.

 

1. Angestellte

Soweit der Lohn oder das Gehalt des Geschädigten durch den Arbeitgeber oder die Krankenkasse weitergezahlt werden, gehen die Ansprüche des Geschädigten auf den diese über. Der Geschädigte braucht insoweit keine Ansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen. Der Ausfall von Einkünften, die nicht dem Entgeltfortzahlungsgesetz unterliegen, kann hingegen als Schaden geltend gemacht werden. Hierzu gehörten z.B. bei Beschäftigten im Gastronomiegewerbe der Ausfall von Trinkgeldern.

Unregelmäßige Zahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind anteilig zu berücksichtigen.

 

2. Selbständige

Bei Selbständigen kann der Verdienstausfall nicht aufgrund der Kosten einer fiktiven Ersatzkraft berechnet werden. Wird tatsächlich eine Ersatzkraft eingestellt, so kann Ersatz der hierfür angefallenen Kosten verlangt werden. Andernfalls ist der konkret ausgefallene Gewinn darzulegen und nachzuweisen. Die Beweisführung kann hier wegen der unterschiedlichen Einflüsse auf die Gewinnentwicklung einigen Aufwand verursachen.