Schmerzensgeld

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§ 253 BGB lautet wie folgt:

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

 

Diese "billige Entschädigung", das so genannte "Schmerzensgeld", betrifft allein die immateriellen Beeinträchtigungen durch das Schadensereignis, hierzu gehören inbesondere die erlittenen Schmerzen und die verletzungsbedingten Einschränkungen in der Lebensgestaltung.

Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und sonstige materielle Schadenspositionen werden nicht mit dem Schmerzensgeld abgegolten und daher gesondert abgerechnet. Es wird auch oft übersehen, dass der Geschädigte neben dem Anspruch auf ein Schmerzensgeld ggf. noch einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Haushaltsführungsschaden haben kann.

Da der Geschädigte für seine Ansprüche darlegungs- und beweisbelastet ist, sollte frühestmöglich darauf geachtet weren, die erlittenen Verletzungen wie auch den Heilungsverlauf vollständig darzulegen und beweisen zu können. Zusätzlich zu den Aufzeichnungen in den Krankenakten sollten daher ggf. auch Lichtbilder gefertigt werden.

Gemäß der Rechtsprechung hat der Schmerzensgeldanspruch sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion. Mit ihm sollen die immateriellen Nachteile des Schadensereignisses berücksichtigt und dem Geschädigten Genugtuung für eine durch fremdes Verschulden erlittene Verletzung verschaft werden. Beide Funktionen wirken sich auf die Bemessung der Anspruchshöhe aus. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion ist vor allem das Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigungen maßgeblich, während für die Genugtuungsfunktion das Verschulden des Schädigers den primären Maßstab darstellt.

Im Bereich der Verkehrsunfallregulierung spielt das Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigungen dabei regelmäßig eine größere Rolle. Bei der Bemessung des Ausgleichs sind nicht nur die Schwere der Verletzungen und der Verlauf des Heilungsprozesses zu berücksichtigen, sondern auch die Begleitumstände; hierzu gehören z.B. entgangene Lebensfreuden, Minderung der Berufschancen und die psychischen Auswirkungen des Schadensereignisses.

Eine häufige Verletzungsart bei Verkehrsunfällen ist die sogenannte HWS-Distorsion. In Schmerzensgeldprozessen wird teilweise behauptet, es existiere im Hinblick auf diese Art von Verletzungen eine generelle Harmlosigkeitsgrenze. Bei Unfällen, die nur zu einer geringen Geschwindigkeitsänderung des Unfallfahrzeugs geführt haben, könne erst gar keine HWS-Distorsion eingetreten sein. Zumindest sei dies so unwahrscheinlich, dass in solchen Fällen strengere Beweisanforderungen zu stellen seien. Dieser Meinung hat sich der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 28.01.03 und 08.07.08 nicht angeschlossen. Sollten Schmerzensgeldansprüche also mit dieser Begründung abgelehnt werden, ist in jedem Fall eine genauerere Überprüfung erforderlich.

Ein übertrieben kleinliches Regulierungsverhalten des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers oder eine unbegründete Verzögerungstaktik kann sich erhöhend auf den Schmerzensgeldanspruch auswirken.

Im Gegensatz zu den materiellen Schadenspositionen unterliegt das Schmerzensgeld nicht der Haftungsquote. Ein Mitverschulden des Geschädigten wirkt sich jedoch mindernd auf den Schmerzensgeldanspruch aus, so daß im Ergebnis dennoch meist eine Quotierung vorliegt. Hat der Geschädigte ein Kraftfahrzeug geführt, ist ggf. auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen.

Zur Beurteilung des angemessenen Verhältnisses zwischen erlittenen Verletzungen und der Höhe einer Schmerzensgeldforderung können sogenannte Schmerzengeldtabellen hilfreich sein. Hierbei handelt es sich um eine Zusammenstellung von Rechtsprechungsnachweisen, geordnet nach bestimmten Verletzungsarten. Jedoch wirken stets zahlreiche Einflußgrößen auf die Bestimmung des konkreten Schmerzensgeldanspruches ein, die hier nicht im einzelnen dargestellt werden können. Es ist daher sinnvoll, sich bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruches anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht nur um leichte, schnell ausheilende Verletzungen handelt oder der gegnerische Versicherer die Schmerzensgeldzahlung von dem Abschluß eines Abfindungsvergleiches abhängig machen will.

 


Rechtsprechung: