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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Nutzungswille

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Die Nutzungsausfallentschädigung kann bei einem Kraftfahrt-Haftpflichtschaden nicht fiktiv abgerechnet werden. Um Nutzungsausfall erfolgreich geltend machen zu können ist es erforderlich, entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachzuweisen. Der Geschädigte weist damit nach, dass er das Fahrzeug weiterhin genutzt hätte, wenn ihm die Nutzung des Fahrzeugs durch den Unfall nicht entzogen worden wäre.

Erfolgt die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs oder die Reparatur zeitnah nach dem Unfall, wird der Nutzungswille vermutet. Wird aber längere Zeit zugewartet,  kann diese Vermutung allein durch diese Wartezeit entkräftet werden. Um Nutzungsausfall dann noch  erfolgreich durchzusetzen, muss der Geschädigte erklären können, worauf die Verzögerungen zurckzuführen sind.

Der Einwand, man habe zunächst die Bestätigung der Eintrittspflicht des gegnerischen Haftpflichtversicherers oder den Ausgang eines Haftpflichtprozesses abwarten wollen, zählt hier im Regelfall nicht.

Kann der Geschädigte die Reparatur/Ersatzbeschaffung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren und stehen  ihm auch keine Kreditmöglichkeiten oder eine Kasko-Versicherung zur Verfügung, kann dies ein akzeptabler Grund für ein längeres Zuwarten sein. In diesem Fall sollte der gegenerische Haftpflichtversicherer aber frühzeitig über diese Sachlage informiert werden. Ansonsten könnte er in einem späteren Prozess über den Nutzungsausfall einwenden, er hätte frühzeitig einen Vorschuss auf seine Schadenzahlungen geleistet, wenn ihm die Liquiditätsschwierigkeiten des Geschädigten bekannt gewesen seien.

Kann der Geschädigte die Vermutung des fehlenden Nutzungswillens nicht widerlegen, fällt der Anspruch insgesamt weg, er wird also nicht etwa nur auf die Entschädigung für einen angemessenen Zeitraum gekürzt.

 

Rechtsprechung

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