Kostenvoranschlag

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Die voraussichtlichen Reparaturkosten des Unfallfahrzeugs können nicht nur anhand eines Gutachtens, sondern auch mit Hilfe eines Kostenvoranschlages einer Kfz-Werkstatt ermittelt werden. Gegenüber einem Sachverständigengutachten hat ein Kostenvoranschlag für den Geschädigten einige Nachteile:

Die Abrechnung des Fahrzeugschadens auf der Basis eines Kostenvoranschlages sollte daher die Ausnahme sein. Bei Haftpflichtfällen kommt diese Abrechnungsmöglichkeit insbesondere in folgenden Konstellationen in Betracht:

Wird statt eines Gutachtens nur ein Kostenvoranschlag bei dem unfallgegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer eingereicht, verlangt dieser regelmäßig auch Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs.

Gelegentlich weigern sich Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages zu erstatten mit der Begründung, dass diese Kosten bei Erteilung eines Reparaturauftrages von der Werkstatt angerechnet würden. Dies erfolgt jedoch nur dann zu Recht, wenn der Reparaturauftrag auch tatsächlich erteilt und der Schaden nach Maßgabe der Reparaturrechnung abgerechnet wird. Wenn die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages nicht angerechnet werden, z.B. weil er den Reparaturauftrag anderweitig erteilt oder fiktiv abrechnet, sind sie als Schadensermittlungskosten zu erstatten.