Haushaltsführung

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Wenn der Geschädigte einem Haushalt vorsteht oder Haushaltsarbeit leistet und aufgrund des Schadensereignisses nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, seinen Haushaltstätigkeiten nachzugehen, so steht ihm hierfür ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu, dies ergibt sich aus §§ 842, 843 BGB. Diese Schadensposition wird als Haushaltsführungsschaden bezeichnet. Die Höhe dieses Anspruches bemißt sich nach dem Umfang der von ihm vor dem Schadenereignis regelmäßig geleisteten Haushaltsarbeit.

1. Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist zunächst derjenige, der aufgrund des Unfallereignisses an der Haushaltsführung gehindert ist. Dies ist bei Familien-Haushalten meist die Ehefrau.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der verletzte Ehemann keinen Haushaltsführungsschaden geltend machen könnte. Eheleute schulden sich gegenseitig die Mitwirkung bei allen erforderlichen Arbeiten, die mit der Führung des Haushalts in Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich aus § 1360 BGB.

Auch verletzte Kinder können einen Haushaltsführungsschaden geltend machen. Gemäß § 1619 BGB sind Kinder in einer ihren körperlichen und geistigen Kräften sowie ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise an der Haushaltstätigkeit zu beteiligen, wenn sie noch dem elterlichen Hausstand angehören. Eine Pflicht zur Mithilfe wird für Kinder zumindest ab dem 14 Lebensjahr angenommen.

Der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens kann gem. § 842 BGB von dem Kind selbst (bzw. dessen gesetzlichem Vertreter) oder gem. § 845 BGB von den unterhaltsleistende Eltern geltend gemacht werden.

2. Berechnung

Der Haushaltsführungsschaden kann anhand der belegten Aufwendungen für eine Ersatzkraft berechnet werden. Wenn eine Ersatzkraft eingestellt wird, so sind deren Kosten einschließlich der gezahlten Sozialversicherungsabgaben gemäß der für den Fall geltenden Haftungsquote ersatzfähig, wenn die Einstellung erforderlich und wirtschaftlich vernünftig war.

In bestimmten Fällen kann dem Geschädigten eine von einem Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Pflegekasse) finanzierte Haushaltshilfe zustehen. Dies ist vor der Einstellung einer Haushaltshilfe zu berücksichtigen. Wenn der Sozialversicherungsträger die Finanzierung einer Haushaltshilfe übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen den Schädiger insoweit auf ihn über.

Falls keine Haushaltshilfe eingestellt wird, sondern der Ausfall des Geschädigten durch Mithilfe von Bekannten oder Verwandten ausgeglichen wird, so entfällt hierdurch nicht der Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Voraussetzung ist jedoch, dass die Personen, die den Geschädigten im Haushalt vertreten, nicht zur unentgeltlichen Mithilfe verpflichtet sind oder zumindest vor dem Schadensereignis ihrer Mithilfepflicht nicht nachgekommen sind.

Wenn der Geschädigte den Ausfall seiner Arbeitskraft durch freiwillige Mithilfe anderer oder durch eigene überobligationenmäßige Anstrengungen ausgleicht, so kann die Berechnung des Haushaltsführungsschaden normativ erfolgen. In diesem Fall muß festgestellt werden, inwieweit der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses nicht in der Lage war, seiner Haushaltstätigkeit nachzugehen. Diese sogenannte "haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit" ist nicht gleichbedeutend mit der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit der Geschädigte gehindert war, gerade haushaltstypische Arbeiten durchzuführen.

Sodann müssen für den ermittelten Ausfall die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe geschätzt werden. Anhaltspunkt für die Schätzung ist der Nettolohn einer gleichwertigen Ersatzkraft gemäß dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Diese Schätzung erfolgt in der Praxis anhand der Tabelle Schulz-Bork/Hoffmann. Nach Maßgabe dieser Tabelle kann ermittelt werden, welcher BAT-Tarifgruppe die erforderliche Haushaltshilfe zuzuordnen wäre und welcher Stundenaufwand zugrunde zu legen ist.