Abschleppkosten

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1. Abschleppkosten bei fremdverschuldeten Unfällen

Die Kosten für das Abschleppen eines unfallbedingt fahrunfähig gewordenen Fahrzeuges sind adäquater Folgeschaden und daher grundsätzlich zu ersetzen.

Zur Angemessenheit der Abschleppkosten existiert keine einheitliche Rechtsprechung. Wenn das Fahrzeug nicht zur nächstgelegenen Fachwerkstatt geschleppt wird, ist daher mit Einwendungen des Versicherers des Schädigers zu rechnen. In der Literatur wird vertreten, dass ein Abschleppen in die Vertrauenswerkstatt des Geschädigten in einem Umkreis von 100km von dessen Wohnort nicht zu beanstanden sei.

Wenn das Fahrzeug, z.B. auf Veranlassung der Polizei, abgeschleppt und bei dem Abschleppunternehmer untergestellt wird, so ist der Geschädigte nicht verpflichtet, das Fahrzeug dort auch reparieren zu lassen. Er kann vielmehr einen zweiten Abschleppvorgang zu einer nahegelegenen Werkstatt seines Vertrauens veranlassen.

Wären die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt zusammen mit den Reisekosten des Geschädigten von der Unfallstelle zu seinem Wohnort höher als die Kosten des Abschleppens zum Wohnort (wenn der Geschädigte im Abschleppfahrzeug mitfährt) so sind die Abschleppkosten zum Wohnort erstattungsfähig, auch wenn die Fahrt über eine sehr große Distanz führt.

Wenn erkennbar ein Totalschaden vorliegt, sind nur die Abscheppkosten zum nächstgelegenen Schrottplatz erstattungsfähig. Eine Ausnahme gilt, wenn als Ersatzfahrzeug ein Neuwagen angeschaft werden soll und der Händler für das Altfahrzeug auch in schrottreifem Zustand noch einen hohen Preis bietet.



2. Abschleppkosten in der Kaskoversicherung

In der Kaskoversicherung sind Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen zuverlässigen Fachwerkstatt in der Regel erstattungsfähig, wenn ein Reparaturschaden vorliegt.

Im Falle eines Totalschadens sind Abschleppkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt zumindest für einen "echten" Totalschaden. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird in der Literatur und von einigen Gerichten die Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten bejaht.