Unfälle auf Parkplätzen

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Auf Parkplätzen und in Parkhäusern und Tiefgaragen gelten einige Besonderheiten. Die Fahrspuren auf Parkplätzen sind im Regelfall keine dem fließenden Verkehr dienende Straßen, auf ihnen gelten daher die Vorfahrtsregeln der StVO nicht. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn diese Fahrspuren nach ihrem gesamten Erscheinungsbild (Markierung, Breite, Fahrbahnbeschaffenheit usw.) einen unmißverständlichen Straßencharakter aufweisen, in solchen Fällen können die Vorfahrtsregeln der StVO Anwendung finden. Das bedeutet mangels Beschilderung im Regelfall "rechts vor links".  Dies wird von der Rechtsprechung jedoch nur in seltenen Fällen angenommen. Exemplarisch hat das Landgericht Detmold ausgeführt:

"Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 15.02.2001 (6 U 202/00) nochmals die fast einhellige Meinung in der Rechtsprechung bekräftigt, dass auf einem Parkplatz die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nur dann gilt, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt § 8 StVO nicht. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deswegen keine Vorfahrt. Allenfalls dann, wenn die auf dem Parkplatz vorgesehenen Fahrspuren durch besondere bauliche Maßnahmen so von den Parkplätzen getrennt sind, dass erkennbar ein Netz von eigens für den Fahrverkehr bestimmen Fahrbahnen geschaffen worden ist, kann § 8 StVO in Betracht kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.12.1998, 12 U 1249/97)."

Soweit die jeweilige Fläche keinen eindeutigen Straßencharakter hat, muss auf ihr stets mit rangierenden Fahrzeugen gerechnet werden. Verkehrsregeln, die dem Schutz des fließenden Verkehrs dienen treten daher auf Parkplätzen zurück. Es gilt statt dessen das Gebot der gegenseitigen Rücknahme aus § 1 StVO


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