Anfahren vom Straßenrand

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Der Anfahrende hat gemäß § 10 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu beachten. Im Falle eines Unfalls ist im Regelfall eine Alleinhaftung des Anfahrenden anzunehmen. Eine Mithaftung des Unfallgegners kommt in Betracht, wenn dieser selbst gegen Verkehrsvorschriften verstößt (insbesondere wenn er Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht einhält) oder unaufmerksam fährt.

Bei Unfällen mit anfahrenden Linienbussen ist eine Haftungsteilung naheliegend, da der Bus trotz seines Vorrechts § 10 StVO zu beachten hat.

Eine Haftungsteilung kommt ebenfalls in Betracht, wenn ein Fahrzeugführer bei einer mehrspurigen Fahrbahn auf die rechte Spur wechselt obwohl er mit dem Anfahren eines Kfz vom Straßenrand rechnen konnte.


Rechtsprechung: