Abbiegen nach links

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Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer wird in der Rechtsprechung oft eine überwiegende Haftung des Überholers angenommen. Biegt der Linksabbieger in eine Grundstücksausfahrt ein, erhöht sich seine Haftungsquote wegen seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 1 S 4 StVO.

Linksabbieger, die vor dem Abbiegen einen Schwenk nach rechts machen, verstoßen gegen ihre Pflicht, sich zur Straßenmitte einzuordnen (§ 9 Abs. 1 S 1 StVO).

Bei einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Geradeausfahrer liegt in der Regel eine alleinige Haftung des Abbiegers wegen einer Vorfahrtsverletzung vor. Mißachtet der Geradeausfahrer das Rotsignal der Ampel, trifft ihn im Regelfall die volle Haftung, fährt er bei Gelb, kommt eine Schadensteilung in Betracht.

Muss der Linksabbieger auf der Gegenfahrbahn anhalten, weil im Einmündungsbereich Fußgänger die Straße überqueren, trifft ihn bei einer Kollision meist die volle Haftung.


Rechtsprechung:

OLG Celle - Urteil vom 19.12.07: Bei einer Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Kraftfahrzeug und einem nachfolgenden Motorrad, das zum Überholen angesetzt hat, greift weder ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden noch zu Lasten des Linksabbiegers ein