Anscheinsbeweis

Drucken

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

Der Rechtsbegriff des Anscheinsbeweises (auch prima-facie-Beweis genannt), bezeichnet einen Aspekt der Beweiswürdigung, Im Zivilprozeß sind Beweise nur dann zu erheben, wenn ein Sachverhalt zwischen den Parteien streitig ist, was in  Unfallsachen häufig vorkommt. Dabei ist ist in der Regel nicht der gesamte Sachverhalt streitig, sondern nur bestimmte, von einer Partei vorgetragene Tatsachen. Wenn ein entscheidungsrelevanter Aspekt nicht bewiesen werden kann  (sogenanntes non liquet) , geht dies im Regelfall zu Lasten der beweisbelasteten Partei.

Kann der  Sachverhalt nicht sicher aufgeklärt werden (z.B. weil es keine Zeugen gibt oder die Zeugenaussagen widersprüchlich oder unglaubhaft sind) könnte die nicht beweisbelastete Partei also mit unbewiesenen Behauptungen den Prozess gewinnen.

In solchen Fällen kann ein Anscheinssbeweis helfen. Ein solcher liegt vor bei einer Konstellation, in der aus einem unstreitigen Sachverhalt auf einen bestimmten typischen Geschehensablauf geschlossen werden kann, dessen Hergang zwischen den Parteien streitig ist. Der Anscheinsbeweis ist somit eine Hilfe für die beweisbelastete Partei. Wenn er gelingt, gilt der typische Geschehensablauf als bewiesen. Dem Gegner bleibt allerdings die Möglichkeit, einen untypischen Geschensablauf nachzuweisen.

Bei Verkehrsunfällen betreffen Anscheinsbeweise vor allem Fragen der Kausalität bzw. der Verursachung eines Verkehrsunfalls.

Um sich auf einen Anscheinsbeweis berufen zu können, muss die beweisbelastete Partei nur diejenigen Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen auf den damit verbundenen  typischen Geschehensablauf geschlossen werden kann.  Einer der bekanntesten Anscheinsbeweise lautet in Kurzfassung "Wer auffährt, ist schuld."  Wer sich auf diesen Anscheinsbeweis berufen möchte, muss somit vortragen und beweisen, dass der Unfallgegner auf sein Fahrzeug aufgefahren ist. Ist dies bereits streitig, greift der Anscheinsbeweis nicht.

Räumt der Unfallgegner hingegen ein, er sei zwar aufgefahren, aber nur, weil der Vorausfahrende grundlos gebremst habe, so spricht der vorgenannte Anscheinsbeweis gegen ihn. Das bedeutet: Nicht der Vorausfahrende muss beweisen, dass er nicht grundlos gebremst habe, sondern der Auffahrende muß seine Behauptung beweisen.

Im Menü links finden Sie eine Aufstellung einiger typischer Unfallkonstellationen, für die ein Anscheinsbeweis angenommen wurde (noch im Aufbau).