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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Fahrzeughalter

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Fahrzeughalter ist eine natürliche oder juristische Person, die das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, also die Kosten bestreitet und über das Fahrzeug verfügt. Der Halter muss nicht der Eigentümer sein. Für die Haltereigenschaft kommt es auf die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug an. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II (früher: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) eingetragene Person ist in der Regel der Halter. Begründet wird die Haltereigenschaft allerdings nicht durch die Eintragung in die Fahrzeugpapiere, sondern durch die Erlangung der dauerhaften Verfügungsgewalt über das Fahrzeug. Es kann somit auch ein Fahrzeugdieb Halter sein, wenn er dauerhaft über das Fahrzeug verfügt.

Mit der Haltereigenschaft sind eine Reihe von Pflichten verbunden. Der Halter ist nach § 31 StVZO verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs, gleichgültig, wer damit fährt. Er darf auch nicht zulassen, das das Fahrzeug in nicht ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen wird oder ein ungeeigneter (z.B. betrunkener) Fahrer oder zum Beispiel ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis das Fahrzeug benutzt. Verstöße gegen Halterpflichten können mit Bußgeldern oder als Straftat (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG) geahndet werden. 

Die Halterhaftung (§ 7 StVG) hat bei der Regulierung von Verkehrsunfällen eine erhebliche Bedeutung. Bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls kommen in der Regel nicht nur Ansprüche gegen den Schädiger (meistens der unfallgegnerische Fahrer), sondern auch gegen den Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs in Betracht. Der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs ist für beide Ansprüche zuständig, das heißt, der Geschädigte kann sich wegen seiner Ansprüche gegen den Fahrer und den Halter direkt an den unfallgegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherer wenden.

 

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