Fahrerflucht/Unfallflucht begeht, wer an einem Unfall im Straßenverkehr beteiligt ist und sich von der Unfallstelle entfernt, bevor er die Feststellung seiner Personalien und seiner Unfallbeteiligung ermöglicht hat oder wer sich nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist von der Unfallstelle entfernt und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Um Unfallflucht begehen zu können, muss es einen Unfall im Straßenverkehr gegeben haben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unfall jedes schädigende Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt (BGH 4 StR 233/01 – Urteil vom 15. November 2001).
Kein Unfall liegt vor, wenn der entstandene Schaden nicht auf verkehrstypische Gefahren zurückzuführen ist, zum Beispiel.
- wenn eine Kollision von allen Beteiligten absichtlich herbeigeführt wird (gestellter Unfall)
- wenn aus einem fahrenden PKW heraus Gegenstände geworfen werden und einen Schaden verursachen
- wenn beim Be- und Entladen ein Gegenstand auf einen nebenstehenden PKW fällt (AG Tiergarten, Beschluss vom 16.08.08)
Wenn kein Fremdschaden entstanden ist, liegt ebenfalls kein Unfall vor. Kein Schaden im Sinne der Vorschrift ist es, wenn die entstandenen Folgen des Vorfalls so gering sind, dass üblicherweise keine Schadensersatzansprüche gestellt werden. Bei Personenschäden sind dies zum Beispiel geringfügige Hautabschürfungen. Bei Sachschäden ist die Rechtsprechung unterschiedlich, ein Schaden wird hier ab einer Vermögenseinbuße von 25,– € angenommen.
Der Unfall muss sich im Straßenverkehr ereignet haben. Unfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums fallen nicht unter § 142 StGB. Öffentlich ist der Verkehrsraum nicht etwa nur, wenn es sich um eine öffentliche Straße handelt, sondern auch dann, wenn er öffentlich zugänglich ist. Somit kann auch auf Privatgelände (z.B. einem Kundenparkplatz) Straßenverkehr stattfinden, wenn es von einem unbestimmten Personenkreis genutzt werden kann.
Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören beispielsweise nicht:
- Tiefgaragen, wenn deren Einstellplätze an einen abgegrenzten Personenkreis vermietet sind (z.B. Garagen von Mietshäusern)
- Parkhäuser außerhalb der Öffnungszeiten
- Für einen bestimmten Personenkreis bestimmte Parkplätze, die nur über eine Begrenzung (z.B. ein Tor) zugänglich sind
- durch Metallpoller absperrbare Parkflächen
- Betriebsgelände, wenn es nur nach Zugangskontrolle (z.B. Schranke) zugänglich ist.
Wer Unfallbeteiliger ist, wird in § 142 Abs. 5 StGB definiert. An einem Unfall beteiligt ist nicht etwa nur der Unfallverursacher, sondern jeder , dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Dies können bei einem PKW-Unfall nicht etwa nur die Fahrer sein, sondern auch Beifahrer, andere Fahrzeuginsassen oder umstehende Fußgänger. Voraussetzung ist aber stets, dass der Beteiligte sich zum Unfallzeitpunkt am Unfallort befindet.
Unfallbeteiligter ist nicht,
- wer sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen hat (es sei denn, diese ist nicht fahrtüchtig (z.B. alkoholisiert) oder hat keine Fahrerlaubnis) und sich noch in der Nähe aufhält
- ein nach dem Unfall eintreffender Halter eines der beteiligten Fahrzeuge
- ein Unfallzeuge, der nichts zum Unfall beigetragen hat.
Ein Entfernen von der Unfallstelle liegt vor, wenn der Beteiligte den Unfallort so weit verläßt, dass er seiner Offenbarungspflicht gegenüber einer feststellungsbereiten Person nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich außerhalb des Bereichs aufhält, wo feststellungsbereite Personen die Unfallbeteiligten vermuten.
Strafbar ist das Entfernen von der Unfallstelle nur dann, wenn der oder die Geschädigten ein Interesse an der Feststellung der anderen Beteiligten haben. Liegt kein Feststellungsinteresse vor, ist das Entfernen keine Unfallflucht. Der Geschädigte kann auf die Feststellungen an der Unfallstelle verzichten.
Ist an der Unfallstelle niemand vorhanden, der bereit ist, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, müssen die Unfallbeteiligten eine angemessene Zeit warten. Welche Zeit angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Tageszeit, Örtlichkeiten, Verkehrsdichte, Umfang des Schadens).
Es genügt nicht, lediglich einen Zettel mit seinen Personalien oder eine Visitenkarte am Gegnerfahrzeug zu hinterlassen, auch nicht bei einem Bagatellschaden. Ebenfalls genügt es nicht, seine Personalien bei einem Passanten zu hinterlassen. Als feststellungsbereite Personen im Sinne der Vorschrift gelten nur solche, bei denen eine Bereitschaft, zugunsten des Geschädigten Feststellungen zu treffen, zu erwarten ist. Hierzu gehören in erster Linie der Geschädigte selbst und die Polizei.
Die Wartezeit entfällt, wenn der Beteiligte sich berechtigt von der Unfallstelle entfernt, z.B.
- um ein verletztes Unfallopfer ins Krankenhaus zu bringen
- um eine Gefahrenquelle zu beseitigen
- um sich vor erheblichen Gewalttaten (z.B. durch eine Menschenmenge) in Sicherheit zu bringen.
Nach Ende der Wartezeit müssen die Beteiligten die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, daß heißt, sie müssen sich entweder beim Geschädigten oder bei der Polizei melden und die erforderlichen Feststellungen zum Unfall und ihrer Beteiligung nachholen.
Eine Fahrerflucht kann nur vorsätzlich begangen werden. Das bedeutet, das der Unfallbeteiligte sich über alle vorgenannten Tatbestandsmerkmale im Klaren gewesen sein und sich trotzdem willentlich von der Unfallstelle entfernt haben muss.
In der Praxis geht es oft um die Frage, ob der Unfall von dem Flüchtigen bemerkt worden ist. Dies darf nicht ohne weiteres unterstellt werden. Hat der Beteiligte den Unfall nicht bemerkt, liegt keine Unfallflucht vor. Bemerkt der Beteiligte den Unfall erst, nachdem er sich bereits weit von der Unfallstelle entfernt hat, braucht er nicht mehr dorthin zurückzukehren.