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Was Beschuldigte über Wahllichtbildvorlagen wissen sollten

Wahllichtbildvorlage

Wer im Strafverfahren nach Ansicht der Ermittler durch eine Zeugin oder einen Zeugen wiedererkannt wurde, kann sich unter Umständen fragen: Wie kam es zu dieser Identifizierung? Häufiges Mittel der Wahl ist dabei die sogenannte Wahllichtbildvorlage. Sie ist ein zentrales Ermittlungsinstrument, bei dem Zeugen Fotos vorgelegt bekommen, um Tatverdächtige zu identifizieren.

Was ist eine Wahllichtbildvorlage?

Die Wahllichtbildvorlage ist ein Verfahren, bei dem Zeugen oder Betroffene eine Auswahl von Fotos präsentiert bekommen, mit dem Ziel, eine namentlich bekannte Person als Tatverdächtige zu identifizieren. Diese Methode hat aufgrund ihres hohen Beweiswertes zentrale Bedeutung in Ermittlungsverfahren.

1. Vorgaben durch die RiStBV

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) regeln die Anforderungen an Wahllichtbildvorlagen in Nr. 18. Vorgesehen ist eine Wahlgegenüberstellung oder – bei Bildern – eine Wahllichtbildvorlage. Dabei sollte eine sequenzielle Methode verwendet werden: Die Fotos werden einzeln und nacheinander gezeigt, wobei nach jedem Bild direkt entschieden wird, ob die abgebildete Person die gesuchte ist.

Auch wenn der Zeuge bereits jemanden erkannt hat, muss die Vorlage mit mindestens acht Bildern vollständig durchgeführt werden. Dies soll sicherstellen, dass es zu keiner suggestiven Beeinflussung kommt. Ebenso müssen alle Details – wie Auswahl der Bilder, Reihenfolge, Reaktion des Zeugen – aktenkundig gemacht werden.


2. Regelung in Nordrhein-Westfalen

Ein Runderlass des Innenministeriums NRW vom 12.03.2006 konkretisiert die Vorgaben für Wahllichtbildvorlagen auf Landesebene. Er legt besonderes Augenmerk auf die Neutralität der Auswahl und technische Standards:

  • Die Bilder sollen eine unbeeinflusste Entscheidung ermöglichen.
  • Es sind mindestens acht Vergleichsbilder erforderlich, die der Zielperson in Geschlecht, Alter und Erscheinung möglichst ähnlich sind.
  • Es dürfen keine Unterschiede im Bildformat, der Schärfe, dem Licht oder anderen äußeren Merkmalen bestehen.
  • Die Lichtbilder des Tatverdächtigen dürfen nicht auffälliger oder anders bearbeitet sein.
  • Die Methode der Präsentation darf keine Rückschlüsse auf den gesuchten Verdächtigen zulassen.
  • Sequenzielle Verfahren werden gegenüber simultanen bevorzugt.

Zudem darf nur speziell geschultes Personal mit geprüften IT-Systemen die Bearbeitung vornehmen. Die Nutzung realer Fotos ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der abgebildeten Personen zulässig. Andernfalls sind verfremdete oder digitale Vergleichsbilder zu nutzen.

Wie entstehen die Vergleichsbilder?

Die Auswahl der Vergleichsbilder unterliegt strengen Vorgaben, vor allem in Bezug auf Datenschutz und Neutralität. Laut Erlass NRW dürfen echte Fotos von anderen Personen nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung verwendet werden. In der Regel greift die Polizei aber auf digital verfremdete Bilder oder computergenerierte Vergleichsbilder zurück. Diese werden aus Bilddatenbanken entnommen oder mithilfe spezieller Software bearbeitet, damit eine verzerrungsfreie und faire Gegenüberstellung möglich ist. Das Landesamt für zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD) stellt hierfür eine landeseinheitliche Bilddatenbank bereit.

Wichtig: Das Foto des Verdächtigen darf sich nicht durch Qualität, Farbe oder Format von den Vergleichsfotos unterscheiden. Unterschiede im Haarschnitt, der Bildschärfe oder gar in der Kopfhaltung könnten die Wiedererkennung unzulässig beeinflussen.

Dokumentationspflichten der Polizei

Laut Erlass NRW müssen sämtliche Details der Lichtbildvorlage aktenkundig gemacht werden. Dazu gehören:

  • Der genaue Ablauf der Vorlage
  • Ein Farbausdruck der verwendeten Bilder
  • Eine Begründung der Wiedererkennung durch den Zeugen (z. B. „markante Nase“, „spezifische Gesichtsform“)
  • Die Methode (simultan/sequentiell)
  • Ggf. technische Angaben zur Darstellung am Bildschirm

So soll sich später – auch im gerichtlichen Verfahren – nachvollziehen lassen, wie zuverlässig die Identifikation war.

Beweiswert und Risiken für Beschuldigte

Die Wiedererkennung durch einen Zeugen hat einen hohen Beweiswert, wenn sie methodisch sauber durchgeführt wurde. Gerade deshalb ist es für Beschuldigte wichtig zu wissen, dass Wahllichtbildvorlagen angreifbar sind. Wird die Auswahl manipulativ präsentiert, sind die Vergleichsbilder auffällig anders oder gibt es Hinweise auf Suggestion – etwa durch begleitende Kommentare –, kann dies zu Zweifeln an der Beweisverwertung führen. In vielen Fällen kann ein Verteidiger durch Akteneinsicht und genaue Prüfung der Dokumentation Mängel aufdecken.

Beispiel: In einem Verfahren konnte ein Beschuldigter entlastet werden, weil das Bild des Verdächtigen farblich stark vom Rest abwich – und der Zeuge unter Druck gesetzt wurde, eine Aussage zu treffen. Das Gericht schloss die Wiedererkennung als Beweis aus.