Die Beendigung eines Strafverfahrens durch einen Strafbefehl kommt im Verkehrsstrafrecht häufig vor. Wenn ein Strafbefehl von dem Beschuldigten akzeptiert wird, kommt es ohne mündliche Hauptverhandlung zu einer rechtskräftigen Verurteilung.
Ein Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt, wenn der Sachverhalt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hinreichend geklärt und entscheidungsreif ist. Für den Beschuldigten ist dies mit dem Vorteil verbunden, eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden zu können. Ein Anspruch auf den Erlass eines Strafbefehls hat der Beschuldigte allerdings nicht. Wenn der Sachverhalt also geklärt und eine Verurteilung zu erwarten ist und der Beschuldigte eine Hauptverhandlung vermeiden will, bietet es sich an, dass sein Verteidiger im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft auf den Erlass eines Strafbefehls hinwirkt. Sinnvoll ist dies natürlich nur, wenn auch bei Durchführung einer Hauptverhandlung die Verurteilung mit Sicherheit zu erwarten wäre und keine Möglichkeit besteht, das Verfahren anderweitig, z.B. durch eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) zu beenden.
Der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und vom zuständigen Amtsgericht (in bestimmten Fällen auch vom Schöffengericht) erlassen. Das Gericht prüft den Fall gemäß dem Inhalt der Ermittlungsakten. Da keine Hauptverhandlung stattfindet, erhält der Richter keinen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten, es findet also nicht – wie in der Hauptverhandlung – ein Gespräch zwischen dem Gericht und dem Angeklagten statt. Im Strafbefehlsverfahren haben daher die schrifltichen Stellungnahmen des Verteidigers eine größere Bedeutung als im Verfahren mit Hauptverhandlung.
Das Gericht kann den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls ablehnen und eine Hauptverhandlung anberaumen. Das tut das Gericht dann, wenn es entweder Bedenken gegen den Erlass eines Strafbefehls hat oder wenn es eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwalt bei ihrem Antrag bleibt. In der Praxis wird ein Strafbefehl meist wie beantragt erlassen.
Wenn man einen Strafbefehl erhält sollte man diesen stets prüfen bzw. von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Ein eingelegter Einspruch kann später zurückgenommen werden. Erfolgt die Rücknahme erst nach Beginn der Hauptverhandlung, ist für die Rücknahme des Einspruchs die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Bei Verkehrsdelikten ist bedeutsam, dass die mit der Strafbefehlsentscheidung verbundenen Punkteeintragungen im Fahreignungsregister im Strafbefehl nicht aufgeführt werden. Wenn Sie also bereits Punkteeintragungen haben ist zu überlegen, zunächst vorsorglich Einspruch einzulegen und sich durch die Einholung eines Registerauszuges beim Kraftfahrt-Bundesamt Gewissheit über den derzeitgen Punktestand und den Zeitpunkt der zu erwartenden Punktetilgung zu verschaffen und sich darüber zu informieren, mit wieviel Punkten die Strafbefehlsenscheidung eingetragen wird und wann diese getilgt werden.
Je nach Sachlage kann bei Durchführung einer Hauptverhandlung möglicherweise eine andere Entscheidung erzielt werden. Dies gilt beispielsweise für die Schuldform (Fahrlässigkeit statt Vorsatz), für die die Tagessatzhöhe (die sich nach dem Einkommen richtet), die Anzahl der Tagessätze und die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Gegebenenfalls kann auch die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen erreicht werden. Der Vorteil einer Hauptverhandlung gegenüber dem Strafbefehlsverfahren liegt vor allem darin, dass sich das Gericht hier einen Eindruck von dem Angeklagten verschaffen kann und alle entscheidungserheblichen Aspekte im direkten Gespräch erläutert werden können.
In der Hauptverhandlung nach erfolgtem Einspruch braucht der Angeklagte nicht persönlich zu erscheinen, sondern kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Das Gericht kann es allerdings ablehnen, den Angeklagten vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Erscheint der Angeklagte dann dennoch nicht zur Hauptverhandlung, wird der Einspruch durch Urteil verworfen. Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden.