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Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO bei Verkehrsstraftaten – Chancen für Beschuldigte

Paragraph 153a StPO

Im Verkehrsstrafrecht spielt die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO eine besonders wichtige Rolle. Für viele Ersttäter – etwa bei Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrten oder Nötigung im Straßenverkehr – bietet diese Regelung die Chance, ein Strafverfahren ohne Verurteilung und damit ohne dauerhafte Folgen für Führerschein, Bundeszentralregister oder berufliche Existenz zu beenden.


1. Typische Anwendungsfälle im Verkehrsstrafrecht

Die Einstellung nach § 153a StPO kommt vor allem bei folgenden Verkehrsstraftaten in Betracht:


2. Rechtliche Voraussetzungen der Einstellung nach § 153a StPO

Auch im Verkehrsstrafrecht gelten die allgemeinen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO:

  • Es handelt sich um ein Vergehen: also eine Tat, bei der im Mindestmaß keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vorgesehen ist.
  • Die Schuld wiegt nicht schwer: Das Verfahren muss noch in einem vertretbaren Rahmen liegen, etwa bei Ersttätern, geringen Schäden oder fehlender Gefährdung Dritter.
  • Auflagen oder Weisungen müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
  • Einwilligung aller Beteiligten: Staatsanwaltschaft, ggf. Gericht und der Beschuldigte müssen zustimmen.

3. Typische Auflagen bei Verkehrsstraftaten

Im verkehrsrechtlichen Bereich kommen häufig folgende Auflagen und Weisungen zum Einsatz:

  • Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung (z. B. Verkehrsunfallopferhilfe, Hospize)
  • Teilnahme an einem Fahreignungsseminar oder Verkehrsunterricht
  • Schadenswiedergutmachung im Rahmen zivilrechtlicher Ansprüche

4. Vorteile der Einstellung nach § 153a StPO bei Verkehrsstraftaten

Gerade im Straßenverkehrsrecht ist die Folgenlosigkeit der Einstellung nach § 153a StPO von großer Bedeutung:

  • Keine Eintragung im Bundeszentralregister
    → Kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis, der z. B. im Beruf oder bei Behördenanfragen Probleme machen könnte
  • Keine Punkte in Flensburg (FAER)
    → Anders als bei einem Strafbefehl oder Urteil erfolgt kein Punkteabzug
  • Kein Fahrverbot, keine Entziehung der Fahrerlaubnis
    → Die Fahrerlaubnisbehörde erfährt in der Regel nichts, sodass der Führerschein unangetastet bleibt
  • Keine Verlängerung der Probezeit bei Fahranfängern
    → Die Tat gilt nicht als A-Verstoß – es droht keine Nachschulung oder Probezeitverlängerung
  • Schnelle Beendigung des Verfahrens
    → Keine belastende Gerichtsverhandlung, keine öffentliche Hauptverhandlung
  • Kostenersparnis
    → Keine Gerichtskosten oder Auslagen für Gutachter und Zeugen; bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung: Deckung der Verteidigerkosten

5. Risiken und Fallstricke – besonders bei Fahrerflucht und Versicherungsthemen

Die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO ist keine Kleinigkeit – vor allem bei dem Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) sind zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Konsequenzen zu beachten.

Daher gilt: Vor Zustimmung zur Einstellung sollte stets Rücksprache mit dem Strafverteidiger und ggf. dem Haftpflichtversicherer gehalten werden, um spätere Nachteile zu vermeiden.


6. Taktische Überlegungen: Wann ist eine Zustimmung sinnvoll?

Eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO bietet eine attraktive Möglichkeit zur Vermeidung einer Verurteilung – aber nicht in jedem Fall ist die Zustimmung die beste Lösung. Überlegungen aus anwaltlicher Sicht:

  • Gute Beweislage für einen Freispruch?
    → Dann besser den Prozess wagen
  • Unsichere Beweislage, aber keine schwere Schuld?
    → Einstellung gegen geringe Auflage sinnvoll
  • Bedeutung der Fahrerlaubnis für Beruf oder Ausbildung?
    → Vermeidung eines Fahrverbots kann entscheidend sein
  • Zivilrechtliche oder versicherungsrechtliche Folgeprozesse absehbar?
    → Einstellung unter Umständen problematisch
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