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Behördliche Ladungen

Oft erfährt man erst durch eine behördliche Ladung, dass man Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens ist. Die Behörden sind nicht verpflichtet, dem Beschuldigten sofort bekannt zu geben, dass gegen ihn ermittelt wird. Wenn sich ein Vorwurf nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als haltlos erweist, kann das Verfahren eingestellt werden ohne das man als Beschuldigter überhaupt erfährt, dass ein Verfahren anhängig war.

Falls sich der Verdacht jedoch erhärtet, werden die Behörden an den Beschuldigten herantreten und ihn zu einer Stellungnahme auffordern.

Wenn man eine Ladung der Polizei erhält ist zunächst darauf zu achten, ob man als Beschuldigter/Betroffener oder als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren vernommen werden soll. Die Stellung des Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens ist eine andere als diejenige eines Zeugen. Dementsprechend bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen nach unterschiedlichen Vorschriften.

Eine Beschuldigtenladung der Polizei kann folgendermaßen aussehen:

Polizeipräsidium
Polizeiinspektion I
Schnellverfahrensstelle

Herrn
XY
Strasse
PLZ Wohnort

Sehr geehrter Herr XY,

in Ihrer Verkehrsangelegeneit vom 01.01.2001 werden Sie gebeten,
am (Datum) um (Uhrzeit)
auf der obengenannten Dienststelle vorstellig zu werden.

Belehrung gemäß § 163 a StPO: Soweit sie als Betroffener oder Beschuldigter vernommen werden sollen, weise ich jetzt schon darauf hin, dass es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie können außerdem zuvor und jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen sowie einzelne Beweiserhebungen zu Ihrer Entlastung beantragen.

Hier läßt sich aus der Belehung entnehmen, dass man offenbar als Beschuldigter vernommen werden soll. Jedoch ist es nicht immer eindeutig zu erkennen, ob man nun als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden soll. In solchen Fällen sollte zunächst der eigene Status im Verfahren geklärt werden. Man sollte daher bei der Polizei nachfragen, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet.

Als Beschuldigter ist man – abgesehen von den seltenen Fällen, in denen ausnahmsweise die Polizei selbst Bußgeldbehörde ist – nicht verpflichtet, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten. Zu dem in der Ladung festgesetzten Termin braucht man also nicht bei der Polizei zu erscheinen. Es ist eine Frage der Höflichkeit, den von der Polizei festgesetzten Termin abzusagen. Will man den Termin absagen, sollte man jedoch deutlich machen, dass man nur den Termin nicht wahrnehmen möchte, damit aber noch nichts über seine grundsätzliche Bereitschaft, zur Sache Stellung zu nehmen, sagen will.

Eine Erscheinenspflicht besteht allein bei einer Ladung zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht (§§ 163a StPO). Erscheint man dort nicht, muss man mit einer zwangsweisen Vorführung rechnen. Kann man zu dem Termin nicht erscheinen, sollte man sich daher rechtzeitig um eine Verlegung des Termins bemühen.

Man ist als Beschuldigter nicht verpflichtet, gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Aussage zur Sache abzugeben. Muß man also bei der Staatsanwaltschaft oder vor einem Ermittlungsrichter erscheinen, kann man dort auch zum Tatvorwurf schweigen.

Man ist lediglich verpflichtet, gegenüber den Behöden – auch gegenüber der Polizei – richtige Angaben zur Person zu machen. Diese Angaben können der nachfragenden Behörde auch schrifltich mitgeteilt werden. Angaben zur Person sind diejenigen Angaben, die zur Identitätsfeststellung erforderlich sind. Hierzu reichen in aller Regel folgende Angaben aus: Vor- und Nachname, Geburtsname, Ort und Tag der Geburt. Oft werden von den Behörden noch weitergehende Fragen gestellt, wie z.B. zum Familienstand, Beruf, Staatsangehörigkeit oder zur Höhe des Einkommens. Diese Angaben gehören jedoch bereits „zur Sache“ und müssen daher vom Beschuldigten nicht beantwortet werden.

Auch als Zeuge muß man einer polizeilichen Ladung nicht Folge leisten. Leider geht dies meist nicht aus dem Text der Ladung hervor. Ebenso wie der Beschuldigte muss der Zeuge jedoch auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder eine richterliche Ladung erscheinen, § 51 StPO. Falls er dort ausbleibt, können ihm die Kosten für den ausgefallenen Termin auferlegt werden und außerdem Ordnungsmittel verhängt werden. In der Praxis wird oft ein Ordnungsgeld (meist um 100 Euro, es kann jedoch auch wesentlich höher ausfallen) verhängt, verbunden mit der Festsetzung eines neuen Termins und Androhung der zwangsweisen Vorführung. Wenn man mit dem von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Ordnungsgeld nicht einverstanden ist, kann man dort einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Ordnungsgeld stellen. Ein solcher Antrag kann erfolgreich sein, wenn man z.B. die Ladung zum Termin nicht erhalten hat oder sich rechtzeitig mit einem anerkannten Grund entschuldigt hatte.

Im Gegensatz zum Beschuldigten ist der Zeuge verpflichtet, gegenüber den Behörden wahrheitsgemäß auszusagen, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht eingreift. Die Vernehmung beginnt gem. § 68 StPO mit der Befragung über die Personalien, und zwar Vor- und Zuname, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort. Unter bestimmten Umständen kann der Zeuge statt des Wohnortes eine andere ladungsfähige Anschrift angeben.

Zur Terminologie: Derjenige, gegen den sich ein Bußgeldverfahren richtet, heißt „Betroffener“. Eine Person, gegen die strafrechtlich ermittelt wird heißt im allgemeinen „Beschuldigter“. Dies ist der Oberbegriff. Je nach dem Stand des Strafverfahrens ändert sich die Bezeichnung des Beschuldigten. § 157 StPO bestimmt, dass ein Beschuldigter, gegen den die öffentliche Klage erhoben wurde, als „Angeschuldigter“ zu bezeichnen ist. Wenn das Hauptverfahren eröffnet wurde, ändert sich die Bezeichnung in „Angeklagter“. Soweit dieser rechtskräftig verurteilt wurde, wird er „Verurteilter“ genannt. Die Äußerungen eines Zeugen heißen im Verfahren „Aussage“, diejenigen des Beschuldigten oder des Betroffenen werden „Einlassung“ genannt.