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Unterlassene Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen: Straftatbestand und rechtliche Folgen

Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Was ist unterlassene Hilfeleistung?

Die unterlassene Hilfeleistung ist ein Straftatbestand nach § 323c StGB und stellt sicher, dass Menschen in Not auf die Solidarität und Hilfe ihrer Mitbürger vertrauen können. Die Norm verpflichtet jedermann, in Unglücksfällen, bei gemeiner Gefahr oder Not erforderliche, zumutbare und rechtzeitige Hilfe zu leisten, sofern dies möglich ist.

Insbesondere im Straßenverkehr hat diese Pflicht eine enorme Bedeutung. Denn gerade hier kommt es häufig zu schweren Unfällen, bei denen schnelle Hilfe über Leben und Tod entscheiden kann.

Wann liegt ein Unglücksfall vor?

Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt.

Beispiele für Unglücksfälle:

  • Verkehrsunfälle mit verletzten Personen
  • Bewusstlosigkeit oder Stürze
  • Gefahren durch Straftaten, z. B. Gewaltverbrechen

Nicht jeder Schaden stellt einen Unglücksfall dar. So liegt kein Unglücksfall vor, wenn ein Unfallopfer bereits verstorben ist oder ein reiner Sachschaden ohne weitere Gefahr entstanden ist.

Wer ist zur Hilfeleistung verpflichtet?

Grundsätzlich ist jede Person zur Hilfeleistung verpflichtet, sofern diese möglich und zumutbar ist. Das gilt für:

  • Unfallbeteiligte (z. B. der Fahrer eines verunfallten Fahrzeugs)
  • Unbeteiligte Dritte (Passanten, andere Verkehrsteilnehmer)

Wichtig: Jeder Einzelne ist verpflichtet zu helfen. Es reicht nicht aus, sich darauf zu verlassen, dass andere Personen schon helfen werden.

Wie muss geholfen werden?

Die Art und Weise der Hilfe richtet sich nach den Möglichkeiten des Einzelnen.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Notruf absetzen (112)
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen, sofern zumutbar
  • Unfallstelle absichern, um weitere Gefahren zu vermeiden

Besonders geschulte Personen, z. B. Ärzte oder Rettungssanitäter, müssen ihre speziellen Fähigkeiten nutzen.

Keine Hilfe muss geleistet werden, wenn:

  • die eigene Gesundheit erheblich gefährdet wäre
  • bereits ausreichende Hilfe geleistet wird (z. B. durch professionelle Rettungskräfte)
  • das Opfer sich bewusst gegen Hilfe entscheidet

Strafen bei unterlassener Hilfeleistung

Die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.

Beispiel: Unterlassene Hilfeleistung im Straßenverkehr

Ein Autofahrer fährt an einem schweren Verkehrsunfall vorbei, bei dem eine verletzte Person auf der Fahrbahn liegt. Anstatt anzuhalten und Hilfe zu leisten, fährt er weiter. In diesem Fall macht er sich strafbar, da die Hilfeleistung erforderlich, zumutbar und möglich war.

Behinderung von Rettungskräften: Gaffer und fehlende Rettungsgasse

Ein weiteres wichtiges Thema im Zusammenhang mit § 323c StGB ist die Behinderung von Rettungskräften. Dazu zählen:

  • Gaffen: Schaulustige behindern Rettungskräfte oder filmen statt zu helfen.
  • Fehlende Rettungsgasse: Fahrzeuge bilden keine ordnungsgemäße Rettungsgasse und verzögern so die Hilfe.

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