Zum Inhalt springen
Startseite | Verkehrsstrafrecht | Straftatbestände | Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB – Konsequenzen, Strafen und Verteidigung

Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB – Konsequenzen, Strafen und Verteidigung

Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB

§ 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Die Trunkenheit im Verkehr ist eine der häufigsten Straftaten im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Gemäß § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Wichtig ist hierbei, dass es für eine Strafbarkeit nicht darauf ankommt, ob eine konkrete Gefahr oder ein Unfall eingetreten ist. Allein der Umstand, dass die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war, reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes aus.

Was bedeutet „Führen eines Fahrzeugs“?

Fahrzeuge im Sinne der Vorschrift sind Fahrzeuge aller Art, also nicht nur Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkw oder Motorräder, sondern auch Fahrräder und E-Scooter. Ein Fahrzeug führen bedeutet, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung lenken. Dazu müssen die Räder des Fahrzeuges sich drehen. Soweit es lediglich beim Anlassen des Motors oder Einschalten des Lichts bleibt, liegt nur ein – bei § 316 StGB strafloser – Versuch vor. Auch wenn ein Wegfahren objektiv nicht möglich ist, z.B. weil das Fahrzeug feststeckt, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

Ob sich das Fahrzeug aus eigener Motorkraft bewegt oder durch andere Einflüsse, ist unerheblich. Läßt man das Fahrzeug z.B. einen Abhang herrunterrollen, liegt ein Führen vor. Die Bewegung muß lediglich auf einem Willensakt des Fahrers beruhen. Läßt dieser z.B. den Motor an ohne zu wissen, dass noch ein Gang eingelegt war, und macht das Fahrzeug daraufhin einen Ruck vorwärts, wird man dies nicht als willentliches Führen eines Fahrzeuges ansehen können.

Öffentlicher Straßenverkehr

Der Tatbestand des § 316 StGB setzt voraus, dass das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt wurde. Dazu gehören alle Verkehrsflächen, die jedermann zugänglich sind, also auch Parkplätze von Geschäften oder Gaststätten. Auch wenn ein Schild „Parken nur für Gäste“ angebracht ist, bleibt die Verkehrsfläche in der Regel öffentlich, sofern keine Zugangsbeschränkungen durch Tore oder Schranken bestehen.

Absolute und relative Fahruntüchtigkeit

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit:

  • Relative Fahruntüchtigkeit: Ab 0,3 Promille kann eine Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler festgestellt werden. Beispiele hierfür sind das Fahren in Schlangenlinien, das Missachten von Verkehrsregeln oder Gleichgewichtsstörungen.
  • Absolute Fahruntüchtigkeit: Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille bei Kraftfahrzeugführern und 1,6 Promille bei Fahrradfahrern wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig war. In diesen Fällen bedarf es keiner weiteren Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Eine Straftat nach § 316 StGB kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit kann in der Regel nicht auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.12).

Strafen und Konsequenzen

Eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Dabei drohen zusätzlich folgende Konsequenzen:

Fahren unter Drogen

Anders als beim Alkohol gibt es bei Drogen keine wissenschaftlich anerkannten festen Grenzwerte für die Fahruntüchtigkeit. Hier muss individuell nachgewiesen werden, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorlag. Typische Ausfallerscheinungen sind:

  • Verwaschene Sprache (Lallen)
  • Schwankender Gang
  • Orientierungslosigkeit
  • Unangemessenes Fahrverhalten

Folgen für Fahranfänger

Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promille-Grenze. Verstößt ein Fahranfänger gegen dieses Alkoholverbot, drohen:

  • Geldbuße (mindestens 250 Euro)
  • Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre
  • Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar


Links: