- 1. keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und
- 2. aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist.
- 1. für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt oder
- 2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht und das Fahrzeug in dem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird.
Ein Kraftfahrzeug in Deutschland zu besitzen und zu führen, bringt eine Reihe von rechtlichen Verpflichtungen mit sich. Eine der grundlegendsten ist die Versicherungspflicht. Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist aus strafrechtlicher Sicht ein Vergehen. In der Regel wird dies mit einer Geldstrafe geahndet, kann jedoch in besonders schwerwiegenden Fällen auch eine Haftstrafe nach sich ziehen.
1. Wann liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz nach §§ 1, 6 PflVG vor?
Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz liegt vor, wenn ein Fahrzeughalter:
- sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt oder dessen Nutzung zulässt,
- ohne dass eine gültige Haftpflichtversicherung besteht.
Von Strafe bedroht ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung der Tat:
- Vorsätzlich bedeutet, dass der Fahrzeughalter bewusst und wissentlich ohne Versicherung fährt.
- Fahrlässig bedeutet, dass der Fahrer oder Halter hätte wissen müssen, dass kein Versicherungsschutz besteht.
Ein Verstoß liegt nicht nur beim Fahren vor, sondern auch beim Abstellen eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Raum.
Was gilt als Fahrzeug im Sinne des PflVG?
Das Pflichtversicherungsgesetz umfasst eine Vielzahl von Fahrzeugtypen, darunter:
- Kraftfahrzeuge (PKW, LKW, Motorräder, Busse)
- Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter, Segways)
- Quads und ATVs
- Traktoren und Zugmaschinen (sofern im öffentlichen Verkehr genutzt)
- Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Privatgelände genutzt werden, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.
2. Ist das Parken im öffentlichen Raum strafbar?
Ja. Auch das bloße Abstellen eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Raum stellt einen Verstoß dar. Grund dafür ist, dass selbst ein geparktes Fahrzeug potenzielle Schäden verursachen kann (z. B. durch Wegrollen oder herabfallende Teile). Daher muss jedes Fahrzeug im öffentlichen Raum eine gültige Haftpflichtversicherung haben.
Was ist öffentlicher Raum?
Der Begriff öffentlicher Raum umfasst:
- Straßen und Wege
- Öffentliche Parkplätze
- Öffentliche Plätze und Parks
- Private Flächen mit öffentlichem Verkehrsrecht
3. Strafmaß nach § 6 PflVG
Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz kann unterschiedlich geahndet werden:
Vorsätzlicher Verstoß (§ 6 Abs. 1 PflVG)
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
- Geldstrafe
Fahrlässiger Verstoß (§ 6 Abs. 2 PflVG)
- Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
- Geldstrafe
Die Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln spielt eine große Rolle bei der Strafzumessung.
4. Verteidigungsmöglichkeiten bei einem Verstoß
Es gibt verschiedene Strategien zur Verteidigung gegen den Vorwurf des Versicherungsverstoßes:
- Nachweis, dass eine Versicherung bestand
- Nachweis, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Raum genutzt wurde
- Argumentation, dass nur ein kurzzeitiger Verstoß vorlag
- Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage
5. Verhalten nach Erhalt eines Anhörungsbogens
Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten:
- Schweigen Sie – Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
- Nicht zur Polizei gehen – Es sei denn, eine Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft liegt vor.
- Rechtsanwalt konsultieren – Dieser kann Akteneinsicht nehmen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.
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