Kennzeichenmissbrauch ist eine strafbare Handlung nach § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dabei handelt es sich um die Fälschung, Verfälschung, Entfernung oder den missbräuchlichen Gebrauch eines amtlichen Kennzeichens an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger. Das Ziel dieser Straftat ist es häufig, die Herkunft eines Fahrzeugs zu verschleiern oder behördliche Kontrollen zu umgehen.
Ein besonders wichtiger Aspekt ist das Verhältnis des Kennzeichenmissbrauchs zu anderen Delikten wie Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Falls die Handlung bereits als eine schwerwiegendere Straftat geahndet wird, entfällt eine zusätzliche Strafe wegen Kennzeichenmissbrauchs.
Wann liegt Kennzeichenmissbrauch vor?
Ein Verstoß gegen § 22 StVG liegt vor, wenn eine der folgenden Tathandlungen erfüllt ist:
- Fälschung oder Verfälschung eines Kennzeichens (z. B. durch Veränderung von Buchstaben oder Zahlen)
- Verwendung eines unzulässigen Kennzeichens, das den Anschein einer amtlichen Kennzeichnung erweckt
- Austausch eines amtlichen Kennzeichens durch eine andere Markierung
- Verdecken, Beseitigen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit eines Kennzeichens (z. B. durch Aufbringen von reflektierender Folie oder Schmiermittel)
- Gebrauch eines falsch gekennzeichneten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr
Typische Beispiele für Kennzeichenmissbrauch sind:
- Benutzen eines alten Nummernschilds ohne Stempelplakette
- Manipulation der Buchstaben oder Ziffern auf dem Kennzeichen
- Abdecken des Kennzeichens mit einer Folie, um Blitzer zu umgehen
- Anbringen eines gestohlenen Kennzeichens an ein anderes Fahrzeug
Welche Strafe droht für Kennzeichenmissbrauch?
Laut § 22 StVG droht beim Kennzeichenmissbrauch:
- Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
Zudem können zusätzliche Konsequenzen drohen, darunter:
Abgrenzung zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Ein besonders wichtiger Punkt in der Verteidigung ist die Abgrenzung zwischen Kennzeichenmissbrauch und Urkundenfälschung. Da ein amtliches Kennzeichen als Urkunde gilt, kann das Anbringen eines falschen oder veränderten Nummernschilds auch eine schwerere Straftat darstellen. Die Urkundenfälschung wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft, während beim Kennzeichenmissbrauch maximal ein Jahr Freiheitsstrafe droht.
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