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Fahren ohne Fahrerlaubnis als Straftat: Rechtslage und Konsequenzen

Fahren ohne Fahrerlaubnis

§ 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.


Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Fahren ohne Führerschein: Was ist der Unterschied?

Viele Menschen verwenden die Begriffe „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ und „Fahren ohne Füherschein“ synonym, doch juristisch gibt es einen entscheidenden Unterschied:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis bedeutet, dass eine Person keine behördliche Genehmigung besitzt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Dies ist eine Straftat.
  • Fahren ohne Führerschein hingegen liegt vor, wenn jemand zwar eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, aber das entsprechende Dokument nicht mit sich führt. Dies stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.

Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis

Obwohl die Begriffe „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“ umgangssprachlich oft gleichgesetzt werden, gibt es wesentliche Unterschiede:

  • Die Fahrerlaubnis ist eine behördliche Genehmigung, die einer Person das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erlaubt.
  • Der Führerschein ist das offizielle Dokument, das die bestehende Fahrerlaubnis nachweist. Es ist somit eine Besitzurkunde, die nach bestandener Fahrprüfung ausgestellt wird.

Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fährt, ohne eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen, macht sich strafbar. Ein fehlender Führerschein hingegen zieht lediglich ein Verwarnungsgeld nach sich.

Ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat?

Ja. Nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat. Es drohen:

  • Geldstrafe (mindestens fünf, maximal 360 Tagessätze)
  • Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr

Die Strafe ist abhängig davon, ob die Person:

  • Noch nie eine Fahrerlaubnis besessen hat,
  • Trotz Entzug der Fahrerlaubnis fährt,
  • Oder trotz Fahrverbot ein Fahrzeug führt.

Zusätzlich kann auch der Halter oder die Halterin eines Fahrzeugs belangt werden, wenn er oder sie zulässt, dass eine Person ohne Fahrerlaubnis fährt.

Strafen und Konsequenzen

Das Strafmaß unterscheidet sich je nach Sachverhalt:

  1. Fahren ohne jemals eine Fahrerlaubnis besessen zu haben
    • Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
    • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
  2. Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis
    • Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
    • Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

Ein Fahrverbot oder eine entzogene Fahrerlaubnis sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Wer nach Entzug der Fahrerlaubnis erneut fährt, muss mit einer erheblichen Erhöhung der Strafe rechnen.

Ausnahme: Fahren auf Privatgelände

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nur auf privatem, nicht öffentlich zugänglichem Grundstück erlaubt. Wer sein Fahrzeug beispielsweise auf einem umzäunten Privatgrundstück bewegt, benötigt keine Fahrerlaubnis.

Verjährung der Straftat

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Dies bedeutet, dass die Tat nach drei Jahren nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann.


Rechtsprechung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis (§21 StVG)


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