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Der Vollrausch nach § 323a StGB im Straßenverkehr

Vollrausch

§ 323a Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

Was ist der Vollrausch nach § 323a StGB?

Der Gesetzgeber hat mit § 323a StGB (Vollrausch) eine Regelung geschaffen, um Straftaten zu ahnden, die unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen werden. Hintergrund ist, dass eine erhebliche Rauschintoxikation in bestimmten Fällen zur Schuldunfähigkeit führt und somit die eigentliche Straftat nicht geahndet werden könnte. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rauschzustand versetzt und dabei eine rechtswidrige Tat begeht, kann daher wegen Vollrausches bestraft werden.

Vollrausch: Ausgangslage

Das deutsche Strafrecht setzt Schuldfähigkeit voraus, um eine Person für eine Tat verantwortlich zu machen. Wer aufgrund eines hohen Alkohol- oder Drogenkonsums nicht mehr in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen, kann im Regelfall nicht nach dem eigentlichen Straftatbestand bestraft werden. Um dies zu verhindern, wurde § 323a StGB geschaffen, der den selbstverschuldeten Rausch unter Strafe stellt, wenn im Zustand des Rausches eine Straftat begangen wird.

Typische Straftaten im Rausch

In der Praxis treten zahlreiche Delikte im Zusammenhang mit einem Vollrausch auf, darunter:

Promillegrenzen und Schuldunfähigkeit

Die Beurteilung, ob eine Person aufgrund von Alkohol oder Drogen schuldunfähig war, hängt von mehreren Faktoren ab. Feste Promillegrenzen gibt es nicht, jedoch gelten folgende Werte als Orientierung:

  • Ab 3,0 ‰ (bei schweren Gewaltdelikten: 3,3 ‰) wird Schuldunfähigkeit vermutet.
  • Zwischen 2,0 ‰ und 3,0 ‰ kann verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden.
  • Unter 2,0 ‰ liegt in der Regel Schuldfähigkeit vor, sofern keine weiteren Beeinträchtigungen bestehen.

Bei Drogenkonsum gibt es keine starren Grenzwerte, da die Wirkung individuell unterschiedlich ist. Neben der gemessenen Blutalkoholkonzentration werden zusätzliche Ausfallerscheinungen herangezogen, um die Schuldfähigkeit zu bewerten.

Welche Strafen drohen beim Vollrausch?

Die Strafe für den Vollrausch richtet sich nach der Schwere der begangenen Tat, allerdings darf sie nicht höher ausfallen als die Strafe für die im Rausch begangene Tat.

Mögliche Sanktionen nach § 323a StGB:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
  • Geldstrafe

Damit wird der Vollrausch als Ersatzstrafbarkeit für die eigentliche Tat genutzt, falls eine direkte Verurteilung aufgrund von Schuldunfähigkeit nicht möglich ist.

Verteidigung bei einer Anklage wegen Vollrausches

Wer beschuldigt wird, eine Straftat im Zustand des Vollrausches begangen zu haben, sollte sich frühzeitig juristische Hilfe holen. Mögliche Verteidigungsansätze umfassen:

  • Prüfung der Schuldunfähigkeit durch medizinische Gutachten
  • Anfechtung der Rauschzustands-Feststellung durch Analyse der Blutwerte und Zeugenaussagen
  • Strafmildernde Umstände herausarbeiten, etwa bei fahrlässigem Rausch

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