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§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Verbotene Fahrzeugrennen

1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Illegale Straßenrennen sind nicht nur eine Gefahr für die Teilnehmer, sondern auch für unbeteiligte Verkehrsteilnehmer. Aufgrund des bekannten „Kudamm-Raser-Falls“ hat der Gesetzgeber 2017 das illegale Autorennen unter Strafe gestellt. § 315d StGB wurde neu in das Strafgesetzbuch aufgenommen und stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Geschützt werden die Sicherheit des Straßenverkehrs, Leib und Leben sowie fremdes Eigentum.

1. Tatbestandsmerkmale des § 315d StGB

Absatz 1 des § 315d StGB definiert verschiedene strafbare Verhaltensweisen:

  • Nr. 1: Die Ausrichtung oder Durchführung eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens.
  • Nr. 2: Die Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen.
  • Nr. 3: Das alleinige Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Schon der Versuch eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

2. Definition des Kraftfahrzeugrennens

Ein Kraftfahrzeugrennen ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten. Es genügt bereits, dass mindestens zwei Teilnehmer involviert sind und ein Sieger ermittelt wird. Eine vorherige Absprache aller Beteiligten ist nicht erforderlich. Auch ein sogenanntes Alleinrennen nach Nr. 3 kann strafbar sein, sofern es sich um eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise mit der Absicht handelt, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

3. Die unterschiedlichen Tätergruppen

a) Veranstalterstrafbarkeit Veranstalter eines illegalen Rennens ist, wer das Rennen vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich durchführt. Dabei muss es sich nicht um eine gewerbliche Veranstaltung handeln. Auch private Rennen fallen unter den Tatbestand.

b) Teilnehmerstrafbarkeit Jeder Fahrzeugführer, der aktiv an einem verbotenen Rennen teilnimmt, kann belangt werden. Dabei ist es unerheblich, ob er das Rennen gewonnen hat oder nicht.

c) Strafbarkeit des Alleinrasers Seit 2017 ist nicht mehr nur die Teilnahme an Rennen strafbar, sondern auch das bewusste, alleinige Rasen. Entscheidend ist die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, selbst wenn keine anderen Fahrzeuge beteiligt sind.

4. Qualifikationstatbestände und Strafrahmen

Die Grundstraftatbestände des § 315d Abs. 1 StGB werden durch verschiedene Qualifikationstatbestände verschärft:

a) Konkrete Gefährdung (§ 315d Abs. 2 StGB) Wenn durch das Rennen eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder fremdes Eigentum von bedeutendem Wert entsteht, erhöht sich der Strafrahmen. Hier ist eine Kombination aus Vorsatz hinsichtlich des Rennens und Vorsatz bezüglich der Gefährdung erforderlich.

b) Fahrlässige Gefährdung (§ 315d Abs. 4 StGB) Liegt fahrlässige Verursachung einer Gefährdung vor, ist dies ebenfalls strafbar. Der Fahrer muss vorsätzlich am Rennen teilnehmen, die konkrete Gefährdung jedoch fahrlässig verursacht haben.

c) Erfolgsqualifikation (§ 315d Abs. 5 StGB) Wenn durch das Rennen oder die Fahrweise ein Mensch getötet oder schwer verletzt wird, drohen drastische Strafen. Auch die Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen fällt unter diesen Qualifikationstatbestand.

5. Strafen für verbotene Kraftfahrzeugrennen

Die Strafen für verbotene Kraftfahrzeugrennen variieren je nach Schwere des Falls:

  • Grundtatbestand (§ 315d Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  • Bei konkreter Gefährdung (§ 315d Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Bei fahrlässiger Gefährdung (§ 315d Abs. 4 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Bei schweren Folgen (§ 315d Abs. 5 StGB): Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Zusätzlich drohen Fahrverbote, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Fahrzeugs.

6. Wie hätte sich der Kudamm-Raser nach heutiger Rechtslage strafbar gemacht?

Der Kudamm-Raser-Fall war ein tragischer Anlass für die Gesetzesverschärfung. Die Beteiligten hatten ein illegales Rennen organisiert, das mit dem Tod eines Unbeteiligten endete. Nach heutiger Rechtslage wären sie nicht nur nach § 315d StGB, sondern auch wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Tötung zur Verantwortung gezogen worden.

7. Verteidigungsmöglichkeiten

Eine wirksame Verteidigung gegen den Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens kann sich auf verschiedene Argumente stützen:

  • Kein Rennen: Falls kein Wettbewerbscharakter nachweisbar ist.
  • Keine Absicht zur Höchstgeschwindigkeit: Besonders relevant bei Alleinrasern.
  • Mangelnde konkrete Gefährdung: Falls keine unmittelbare Gefahr nachgewiesen werden kann.

Rechtsprechung zu § 315d StGB


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