Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Beleidigung ist gemäß § 185 StGB ein Delikt, das mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Die Rechtsprechung hat sich intensiv damit befasst, welche Äußerungen oder Gesten als strafbare Beleidigungen gewertet werden können.
Eine Beleidigung setzt voraus, dass die Ehre eines anderen absichtlich verletzt wird. Dies kann durch Worte, Schrift, Symbole oder Gesten geschehen. Gerade im Straßenverkehr sind nicht nur verbale Entgleisungen, sondern auch bestimmte Handzeichen von besonderer Bedeutung.
1. Rechtsprechung zur Beleidigung im Straßenverkehr
a) Der „Vogel“ und der ausgestreckte Mittelfinger
Eine der am häufigsten verhandelten Gesten ist der „Vogel“ (Kreisen des Zeigefingers an der Schläfe) sowie der ausgestreckte Mittelfinger. Die Gerichte haben in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass diese Gesten grundsätzlich als Beleidigung gewertet werden.
b) „Idiot“, „Arschloch“ und andere verbale Beleidigungen
Verbale Beleidigungen im Straßenverkehr sind ebenfalls häufig Gegenstand der Rechtsprechung. Begriffe wie „Idiot“, „Arschloch“ oder „Dumme Sau“ wurden in verschiedenen Urteilen als ehrverletzend eingestuft und entsprechend geahndet.
2. Beleidigungen gegenüber Polizei und Ordnungskräften
Besonders scharf werden Beleidigungen gegenüber Polizei und anderen Ordnungskräften geahndet. Da sie in ihrer Funktion als Amtsträger handeln, sieht die Rechtsprechung hier eine erhöhte Schutzwürdigkeit.
3. Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf der Beleidigung
Bei einer Verteidigung gegen den Vorwurf einer Beleidigung können folgende Aspekte relevant sein:
- Straflose Deutungsvariante: Eine der wichtigsten Verteidigungsmöglichkeiten besteht darin, dass eine Äußerung mehrdeutig sein kann. Ist eine nicht beleidigende Auslegung möglich, muss zugunsten des Beschuldigten diese Variante angenommen werden (sog. „in dubio pro reo“-Prinzip). Beispielsweise könnte die Aussage „Du hast ja Nerven!“ als bloße Feststellung und nicht als Schmähung verstanden werden. Es ist außerdem zu prüfen, ob eine Äußerung nur als Herabsetzung einer Person gemeint sein kann, oder auch als Kritik an deren Verhalten (z.B. an unprofessioneller Polizeiarbeit).
- Mangelnder Beleidigungsvorsatz: War die Äußerung nicht bewusst ehrverletzend gemeint, sondern beispielsweise als spontane Äußerung in einer Stresssituation, kann dies die Strafbarkeit ausschließen.
- Rechtfertigung durch Gegenseitigkeitsprinzip: Falls die andere Partei ebenfalls beleidigende Äußerungen getätigt hat, könnte ein wechselseitiges Aufschaukeln zur Straflosigkeit führen (§ 199 StGB).
- Fehlende Öffentlichkeit oder fehlender Adressat: Eine Beleidigung setzt voraus, dass sie gegen eine bestimmte Person gerichtet ist. Verallgemeinernde Schimpfworte ohne konkrete Ansprache („Diese Autofahrer!“) sind oft nicht strafbar.