Nr. 243 RiStBV: Einstellung von Ermittlungsverfahren bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr
Die Nr. 243 RiStBV regelt die Einstellung von Ermittlungsverfahren bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr. Besonders bei geringfügigen Verletzungen und alltäglichen Unfallsituationen, wie einem Auffahrunfall, neigt die Staatsanwaltschaft dazu, das Verfahren einzustellen – insbesondere wenn kein Alkohol oder Drogen im Spiel sind. Da es sich um ein Antragsdelikt nach § 230 StGB handelt, wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nur in Ausnahmefällen bejaht. Verteidiger können sich frühzeitig auf Nr. 243 Abs. 3 RiStBV berufen und die Verfahrenseinstellung beantragen.