Zum Inhalt der Entscheidung: Die Anordnung eines Fahrverbots als als Warnungs- und Besinnungsstrafe ungeeignet, wenn die Tat ein Jahr und neun Monate zurückliegt.
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 22.10.2001
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Januar 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO
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c) hinsichtlich der Anordnung des Verfalls und des Fahrverbots aufgehoben.
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Aus den Gründen (nur zum Fahrverbot):
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten und wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Geldstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von 3000 DM, die Einziehung von 2500 DM als Wertersatz und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.
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Auch die Anordnung eines Fahrverbots begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß (Fall 4) nicht mehr geeignet ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 44 Rdn. 2).
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