• 0201 - 37 97 804
  • info@kanzlei-heskamp.de

port kl

 

 

Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

 

 

 


Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Thüringer OLG - Beschluss vom 08.10.07

Zum Inhalt der Entscheidung: Läßt der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung nicht (auch nicht teilweise) zur Sache ein, so darf dies nicht zu seinen Lasten verwertet werden. In diesem Fall sind auch Erklärungen des Verteidigers unverwertbar, sofern sie von dem Angeklagten nicht ausdrücklich bestätigt werden.  

 

Thüringer Oberlandesgericht

Beschluss vom 08.10.2007

1 Ss 269/07

(...)


Gründe

I.

Das Amtsgericht Gera –Strafrichter- verurteilte den Angeklagten am 27.06.2007 wegen einer am 10.01.2007 in Gera begangenen Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 39,00 € und ordnete zugleich ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer an.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten. Er rügt näher ausgeführt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28.09.2007, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision hat (vorläufig) Erfolg.

Die der Überzeugung des Amtsgerichts von der Täterschaft des Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Nachdem sich das Amtsgericht in den schriftlichen Urteilsgründen im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst mit den Aussagen der Tatzeugen T und S auseinander gesetzt hat, fährt es wie folgt fort:

„Entscheidend ist allerdings, dass der Zeuge R anschließend die Halteradresse aufgesucht hatte und hierbei vom Nachbarn erfahren hat, dass das Fahrzeug nur vom Angeklagten gefahren werde. Es ist demnach überhaupt nicht ersichtlich, wer sonst das Fahrzeug gefahren haben könnte. Hätte ein anderer das Fahrzeug geführt, hätte dies der Angeklagte zu seiner Entlastung angeben können.“

Der zuletzt zitierte Satz lässt, worauf die Revision zu Recht hinweist, besorgen, dass das Landgericht aus dem Schweigen des Angeklagten unzulässigerweise Schlussfolgerungen zu seinem Nachteil gezogen hat.

Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Verweigert der Angeklagte in vollem Umfang die Einlassung in der Hauptverhandlung, so dürfen daraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden (siehe etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.7.1995, 2 BvR 326/92, NStZ 1995, 555; BGHSt 25, 365, 368; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 261 Rdnr. 14 m.w.N.).

Indem das Amtsgericht die Feststellung, es sei unter Berücksichtigung der Angaben der Nachbarn überhaupt nicht ersichtlich, wer sonst das Fahrzeug gefahren haben könnte, um den Satz ergänzt: „Hätte ein anderer das Fahrzeug geführt, hätte dies der Angeklagte zu seiner Entlastung angeben können“, erscheint es zumindest möglich, dass das Gericht das Schweigen des Angeklagten als Indiz für die Richtigkeit der von dem Zeugen R wiedergegebenen Bekundungen der Nachbarn gewertet und damit indirekt zu seinem Nachteil verwertet hat.

Dazu war das Gericht auch nicht deshalb berechtigt, weil, wie es im Urteil heißt, „sein Verteidiger im Plädoyer darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte das Fahrzeug nicht geführt habe“. Diese Äußerung des Verteidigers führt nicht dazu, dass das Aussageverhalten des Angeklagten lediglich als 'teilweises Schweigen' anzusehen wäre und damit unter bestimmten Voraussetzungen als Beweisanzeichen verwertet werden durfte (vgl. BGHSt 20, 298, 300; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.).

Lässt der schweigende Angeklagte zu, dass sein Verteidiger tatsächliche Erklärungen abgibt, so sind diese unverwertbar, wenn der Angeklagte nicht ausdrücklich erklärt, dass er sie bestätigen wolle (BGH NStZ 2006, 408; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 16a). Eine diesbezügliche Erklärung des Angeklagten ist hier nicht ersichtlich.

Davon abgesehen hätte es selbst dann an der Qualifizierung des Verhaltens des Angeklagten als vollständiges Schweigen nichts geändert, wenn der Angeklagte selbst die Täterschaft allgemein bestritten hätte (siehe BGHSt 25, 365, 368; 38, 302, 307; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 16).

Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers war das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gera zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Haben Sie Fragen?

Wir freuen uns über Ihren Anruf.

Telefon: 0201 - 37 97 804

 

Please publish modules in offcanvas position.