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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

AG Bensheim - Urteil v. 04.04.06

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Zum Inhalt der Entscheidung: Bei 15monatiger beanstandungsfreier Teilnahme am Straßenverkehr nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 0,85 Promille) kann von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

Amtsgericht Bensheim

Urteil vom 04.04.2006

8220 Js 22570/05 5 Ds IX

Tenor:

Der Angeklagte (...) wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 (i.W. vierzig) Tagessätzen verurteilt.

Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 40,-- Euro (i.W. vierzig) festgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Strafvorschrift: § 316 StGB

 

Aus den Gründen:

Der 68-jährige Angeklagte (...) ist Rentner und erhält eine monatliche Rente von 1.500,-- Euro. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder.

Er ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

Aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen (...)  und dem Gutachten von (...)  von der Rechtsmedizin (...) steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

Der Angeklagte befuhr am 05.01.2005 gegen 1.27 Uhr mit dem Pkw (...) die Darrnstädter Straße in Bensheim. Ab der Einmündung Wormser bzw. Schwanheimer Straße folgten dem Angeklagten die genannten Zeugen mit ihrem Polizeifahrzeug. Hierbei fiel den Zeugen auf, dass der Angeklagte jeweils abwechselnd nach rechts bzw. nach links sich jeweils der Fahrstreifenbegrenzung nährte und das Fahrzeug jeweils ruckartig zurückgesteuert wurde. An der Ampelanlage Ritterplatz musste der Angeklagte, der seine Fahrt in Richtung Auerbach fortsetzen wollte, infolge rotlichtzeigender Verkehrsampel anhalten. Beim Anfahren auf der aufsteigenden Straße würgte der Angeklagte zunächst den Motor ab. Nach Neustart des Motors fuhr der Angeklagte sodann mit durchdrehenden Reifen an und überquerte die Kreuzung. Hieraufhin entschlossen sich die Polizeibeamten zu einer Kontrolle des Angeklagten. Nachdem die Polizeibeamten Alkoholgeruch feststellen konnten, wurde eine Blutentnahrne angeordnet, die für die Entnahmezeit um 2.35 Uhr zu dem Ergebnis von 0,85 Promille führte.

Der Angeklagte hat sein Fahrverhalten an der Ampelanlage eingeräumt, bestreitet aber zuvor in Schlangenlinien gefahren zu sein. Diese Feststellung beruht auf den Aussagen beider Zeugen Z1 und Z2, die übereinstimmend die jeweiligen Abweichungen des Fahrzeuges des Angeklagten von der gedachten Geraden angeben konnten.

Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht. Die Fahrweise des Angeklagten hat gezeigt, dass dieser zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht mehr in der Lage war, also relativ fahruntüchtig war.

Bei dieser Feststellung kann das Fahrverhalten des Angeklagten an der Ampelanlage (...) außer Acht gelassen werden, denn jedenfalls sind die zuvor über eine Fahrstrecke von ca. 300/400 Meter beobachteten Schlangenlinien ein typisch alkoholbedingtes Fehlverhalten, welches, so die Ausführung der Sachverständige, auf der alkoholbedingten Reduzierung des Auffassungsvermögens und des Reaktionsvermögens beruht.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte war zu einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu verurteilen.
Entsprechend seiner Einkünfte war die Tagessatzhöhe auf 40,-- Euro festzusetzen.

Da der Angeklagte seit der Tatzeit im Januar 2005 bis heute ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen hat, kann, obgleich ein Regelfall im Sinne des § 69 StGB vorliegt, heute nicht mehr mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass der Angeklagte nach wie vor ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr wäre. Daher kam eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr in Betracht. Auch von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Gericht abgesehen, da es zu der Auffassung gelangt ist, dass eine weitere verkehrserzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

(...)

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